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Am 22. Juli 2009 wurde das „Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung (BürgerEntlastG)" verkündet. Neben Änderungen zur
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Versicherungen, ist auch eine für Unternehmen
bedeutsame Wahlmöglichkeit zur Umsatzsteuer enthalten:
Anhebung der
Umsatzgrenze im Rahmen der Ist-Versteuerung (§ 20 Abs. 2 UStG)
Grundsätzlich führen Unternehmen die Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) ab. Dies bedeutet, die Umsatzsteuer
ist bereits mit Rechnungsstellung fällig und muss an das Finanzamt gezahlt
werden.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter EUR 500.000,00 (bisher: EUR 250.000,00)
besteht eine Wahlmöglichkeit zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
(Ist-Versteuerung). Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall erst bei Zufluss des
Entgelts an das Finanzamt abzuführen.
Maßgeblicher Umsatz ist in hierbei der Umsatz des
Kalenderjahres 2008, der nicht mehr als EUR 500.000,00 betragen darf. Der
in 2009 bereits erzielte Umsatz bleibt außer Betracht.
Für das Unternehmen kann diese Regelung zu einer
deutlichen verbesserten Liquiditätslage führen.
Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer wird durch die
Ist-Versteuerung nicht beeinflusst, d.h. die Vorsteuer ist auch weiterhin
abzugsfähig, wenn die Leistung bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt.
Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli
2009 bis zum 31. Dezember 2011.
Wichtig:
Die Regelung gilt nur
für Umsätze, die nach dem 30. Juni
2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für
Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.
Beispiel:
Unternehmer U stellt am 18. August 2009 eine Rechnung über
EUR 10.000,00 zzgl. EUR 1.900,00 Umsatzsteuer. Der Kunde K zahlt
diese Rechnung nach 14 Tagen, d.h. am 1. September 2009.
Berechnet U seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Versteuerung), wird die Umsatzsteuer aus der Rechnung mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums August 2009 fällig. Die Zahlung an das Finanzamt muss im
Allgemeinen bis zum 10. September 2009 erfolgen.
Wechselt U zur Ist-Versteuerung, so ist die Umsatzsteuer
erst für den Voranmeldungszeitraum September 2009 abzuführen. Die Zahlung an
das Finanzamt erfolgt in diesem Fall erst zum 12. Oktober 2009.
In der Folge hat der Unternehmer U einen
Liquiditätsvorteil von EUR 1.900,00 für den Zeitraum vom 10. September
2009 bis zum 12. Oktober 2009.
Ansprechpartner bei KONLUS:
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