Wirtschaftsprüfer & Steuerstrafrecht: Steuerberater Köln
drucken

Aktuelles

Vorsicht bei statischen Abfindungsklauseln – Heilung bei Nichtigkeit

Fast jeder Gesellschaftsvertrag enthält – unabhängig von der Rechtsform – für das Ausscheiden von Gesellschaftern so genannte Abfindungsklauseln. Häufig soll mit Hilfe dieser Klauseln die Gesellschaft im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor Liquiditätsproblemen geschützt werden, indem abweichend von der gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich Abfindungen nach dem Verkehrswert bemisst, die geschuldete Abfindung auf einen niedrigeren Wert beschränkt wird.

Dies kann z. B. ein niedrigerer Buchwert oder ein niedrigerer Substanzwert sein. In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich auch noch Abfindungen, die sich an dem von der Finanzverwaltung für Bewertungszwecke entwickelten so genannten Stuttgarter Verfahren orientieren. Dieses führt zu einem Mischwert aus einem stichtagsbezogenen Vermögenswert und Erträgen der Vergangenheit.

Doch ist Vorsicht geboten! Diese statischen bzw. vergangenheitsorientierten Abfindungsklauseln können nichtig – also rechtlich unzulässig – sein oder aufgrund einer wirtschaftlich positiven Entwicklung der Gesellschaft unerwartet nichtig werden und dann genau das Gegenteil bewirken. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters auf eine angemessene Abfindung gem. § 138 BGB in „sittenwidriger Weise“ verletzt wird oder eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 2 BGB vorliegt.

In kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes und einzelner Oberlandesgerichte wurden z.B. Abfindungsregelungen verworfen, weil sie nur ca. 30 % des tatsächlichen Wertes erreichten. Als Folge musste der klagende Gesellschafter zum vollen Verkehrswert abgefunden werden. Noch ist kein einheitlicher Grenzwert bei den Gerichten zu erkennen. Aber es besteht generell Handlungsbedarf: Gesellschaftsverträge sollten bzgl. der Abfindungsklauseln regelmäßig einer wertorientierten Prüfung unterzogen und ggf. durch entsprechende Beschlüsse angepasst werden.

Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung den Verkehrswert in aller Regel in Übereinstimmung mit den von der Betriebswirtschaftslehre für die Unternehmensbewertung entwickelten Grundsätzen bemisst. Danach errechnet sich der Verkehrswert in der Regel nach der Ertragswertmethode. Im Kern kapitalisiert diese Methode die voraussichtlich erzielbaren zukünftigen Erträge. Die zukünftigen Erträge werden aus der Finanzplanung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der spezifischen Entwicklungsindikatoren sowie Perspektiven des Unternehmens und des Marktes abgeleitet. Die Erträge werden allerdings nur in Höhe der erwarteten Ausschüttungsquote erfasst und riskoadäquat abgezinst. Wertbildende Faktoren, die in der Ertragsplanung oder aufgrund der Ausschüttungsquote nicht oder unvollständig abgebildet sind, werden gesondert bewertet. Dies kann z. B. das nicht betriebsnotwendige Vermögen oder ein Wertbeitrag aus Thesaurierung sein. Die maßgebliche Unternehmensplanung ist je nach Führung des Unternehmens ein mehr oder weniger dynamischer Prozess. Dem sollten Abfindungsklauseln Rechnung tragen und eine individuelle, flexible und auch auf die Zukunft gerichtete Berechnungsformel beinhalten.

Ferner ist zu beachten, dass die Unternehmensplanung die Abfindungsansprüche über die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode mittelbar beeinflusst. Der Unternehmensplanung sollte also generell eine entsprechend gesteigerte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Sie sollte eine mehrjährige integrierte Finanzplanung beinhalten, die einen jederzeitigen Zugriff auf detaillierte Planergebnisrechnungen, Planbilanzen und Plankapitalflussrechnungen ermöglicht. So ist ohne grössere zusätzliche Belastung eine gesellschaftsvertragliche Verknüpfung mit einem individuellen Unternehmensbewertungskalkül realisierbar.

(Beitrag veröffentlicht in der Verlagbeilage Rechts- und Steuertipps des UPE- Verlags, erschienen mit der Zeitschrift markt+wirtschaft, April 2007)


Ansprechpartner bei KONLUS für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht:

 


     02204 95 08 100
 


  Anfrageformular

24 Stunden verfügbar

Copyright ©2010 KONLUS Koehler - Neumann - Luxem - Heuel & Partner
Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.