Was bei Berechnungsgrundlagen für Abfindungsklauseln zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil (BGH - Urteil II ZR 295/04) zu Abfindungsvereinbarungen dargelegt. Insbesondere Abfindungsvereinbarungen auf der Grundlage von Ertragswerten können unwirksam sein.
Scheidet ein Gesellschafter aus seiner Gesellschaft aus, so steht ihm von Gesetzes wegen eine Abfindung zu. Dieser Abfindungsanspruch wird oftmals im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Gleichzeitig wird damit die Berechnungsgrundlage für die Höhe der zu zahlenden Abfindung vereinbart. Die Abfindungsberechnung kann dabei nach verschiedenen Methoden erfolgen. Eine davon ist die so genannte Ertragswertemethode. Dabei wird - vereinfacht gesagt - das zukünftige Ertragspotential des Unternehmens der Berechung zu Grunde gelegt.
Ergibt sich bei der Berechnung der Umstand, dass die vereinbarte Abfindungshöhe nach dem Ertragswert erheblich geringer ist, als der Liquidationswert des Unternehmens, so kann die Abfindungsvereinbarung unwirksam sein. Dies gilt vor allem dann, wenn ein vernünftiger Gesellschafter auf Grund seiner nach dem Ertragswert ermittelten Abfindung und den damit verbunden wirtschaftlichen Einbußen von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung ergibt sich aus § 723 Abs. 3 BGB. Danach ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Gesetzesnorm zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Unzulässig und damit unwirksam ist somit eine Vereinbarung die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile knüpft, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann auch darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird.
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