Eine Außenprüfung ist bei Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften zulässig, wenn trotz außerordentlich hoher Einkünfte nur geringe Kapitaleinkünfte erklärt werden.
Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die Anordnung einer Außenprüfung grundsätzlich zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an der Amtsstelle nach Art und Umfang nicht zweckmäßig ist. Das Aufklärungsbedürfnis ist regelmäßig gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat. Eine Außenprüfung „ins Blaue hinein“ ist generell unzulässig. Ob ein Aufklärungsbedürfnis tatsächlich bestanden hat, kann gerichtlich überprüft werden.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften zulässig ist, wenn trotz der hohen, zu Anlagezwecken zur Verfügung stehenden Beträge nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt werden und darüber hinaus keine substantiierten oder nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der Geldmittel gemacht werden. (BFH Urteil v. 26.07.2007, Az: VI R 68/04).
Im Streitfall hatte das Finanzamt das Aufklärungsbedürfnis daraus abgeleitet, dass der Steuerpflichtige außerordentlich hohe Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielte und ihm auch unter Zugrundelegung eines gehobenen Lebensstandards erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung gestanden haben. Trotzdem erklärte er nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe und machte keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der Geldmittel. Derartige Unklarheiten bei der Mittelverwendung bieten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung. Eine Prüfungsanordnung „ins Blaue hinein“ wurde daher abgelehnt. (BFH aaO)
Über die Frage der Zwecksmäßigkeit der Außenprüfung entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es in erster Linie Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes zu berücksichtigen. Eine Außenprüfung ist daher insbesondere dann zweckmäßig, wenn eine größere Anzahl von Lebensvorgängen mit einem entsprechenden Zeitaufwand zu prüfen sind. Die Gerichte können die Prüfungsanordnung des Finanzamtes nur auf Ermessensfehler hin überprüfen, d.h. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob das Ermessen in zweckentsprechender Weise ausgeübt wurde. Begründet das Finanzamt die Zweckmäßigkeit der Außenprüfung damit, dass für die Prüfung der Mittelverwendung eine Vielzahl von Belegen gesichtet werden müssen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen bei Steuerpflichtigen zu rechnen ist, lässt eine solche Begründung keine Ermessensfehler erkennen.
Das Finanzamt soll von einer Außenprüfung aber regelmäßig absehen, wenn die gewünschte steuerliche Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann. Einzelermittlungsmaßnahmen im Sinne der §§ 88ff. AO werden von der Veranlagungsstelle als Teil des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zur Ermittlung des Sachverhalts durchgeführt. Das formelle Verfahren der Außenprüfung dient demgegenüber der umfassenden Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse. Zuständig ist die Betriebsprüfungsstelle, die durchaus einem anderen Finanzamt zugeordnet sein kann als die allgemeine Veranlagungsstelle. Die Außenprüfung wird in der Regel beim Steuerpflichtigen selbst durchgeführt, allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Durchführung an der Amtsstelle zulässig, wenn der Steuerpflichtige über keinen geeigneten Geschäftsraum oder Wohnraum verfügt (§200 Abs.2 AO).
Dementsprechend hatte das Finanzamt auch im Streitfall als Prüfungsort die eigenen Amtsräume bestimmt, denn der Kläger war zwischenzeitlich in die USA verzogen. Die Entscheidung über den Prüfungsort ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Da eine Außenprüfung auf fremdem Hoheitsgebiet aber nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des betroffenen Staates zulässig ist, hat der BFH einen Ermessensfehler des Finanzamtes hinsichtlich der Wahl des Prüfungsortes abgelehnt. Die Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass das deutsche Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Klägers durch eigene Ermittlungen ausreichend aufklären könne und daher die Voraussetzung für die nicht gegeben seien (BFH aaO).
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