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Berufsrecht: Englische Limited zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt

Mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az: X B 179/05) hat der Bundesfinanzhof einer englischen Limited untersagt, in Deutschland geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten bzw. auszuüben. Die Gesellschaft beabsichtigte, in Deutschland Mandanten steuerlich zu beraten und vor verschiedenen Finanzbehörden zu vertreten.

Der BFH stützt seine Entscheidung auf § 3 StBerG. Nach dieser Vorschrift sind neben Steuerberatern nur die ausdrücklich benannten Personenkreise (z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt. Personen und Vereinigungen, die in einem EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen in Deutschland steuerberatend nur dann tätig werden, wenn Sie nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind. Nach diesen Kriterien ist die englische Limited nicht zur Steuerberatung in Deutschland ermächtigt. Der BFH sieht durch seine Entscheidung weder die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) noch die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 50 EG-Vertrag) beeinträchtigt.


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