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Steuerstrafrecht: Kontrollbesuche der Steuerfahndung im Bordell zulässig

Kontrollbesuche in Ladenlokalen, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet sind, sind grundsätzlich – in angemessener Weise und zumutbarer Häufigkeit - zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle hinreichend veranlasst. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu bewegen bzw. am „Düsseldorfer Verfahren“ teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steufa vereinbar. (BFH 22.12.06, VII B 121/06)

Mit dieser Begründung lehnte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22.12.2006 (Az.VII B 121/06) den Antrag eines Bordellbetreibers ab, Beamten der Steuerfahndung den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu verwehren, um dort Prostituierte in Begleitung von Polizeibeamten nach deren Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang zu befragen.

Der BFH sieht die Kontrollbesuche durch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung gem. § 208 i.V.m. §§98, 99 AO gedeckt. Die Steufa bestimme Art und Umfang Ihrer Ermittlungen selbst, wobei sie nach pflichtgemäßem Ermessen über die zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, u.a. Einnahme des Augenscheins, entscheiden könne. Dabei sei sie nicht gehalten auf die Kontrollbesuche zugunsten von Auskunftsersuchen bei der zuständigen Polizeibehörde zu verzichten, zumal schützenswerte Interessen wie das Hausrecht des Antragstellers nicht verletzt würden. Der mögliche (Neben-)Effekt der Kontrollbesuche, die Prostituierten zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu bewegen oder zumindest wieder zur Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren, sei jedenfalls „wünschenswert“ und nicht etwa eine nach §208 AO unzulässige Aufklärungs- und Präventionsarbeit.

Die Steuerfahndung hatte die Kontrollbesuche begonnen, nachdem der Antragsteller seine Beteiligung am sog. „Düsseldorfer Verfahren“ eingestellt hatte. Das „Düsseldorfer Verfahren“ ist ein gesetzlich nicht geregeltes, von der Finanzverwaltung eingeführtes pauschaliertes (Besteuerungs-)Vorauszahlungsverfahren, das Prostituierten den Einstieg in die Steuerehrlichkeit erleichtern soll. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig. Der Vermieter zieht mit der Miete einen pauschalen Tagessatz von derzeit ca. 30€ ein, der sich aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatz – und Gewerbesteuer zusammensetzt, und leitet diese Vorauszahlung zusammen mit einer Liste aller beteiligten Prostituierten an das zuständige Finanzamt weiter. Die Vorauszahlungen werden mit der am Jahresende festzusetzenden individuellen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer in voller Höhe verrechnet. Das Verfahren wird in Berlin und in weiten Teilen von Nordrhein -Westfalen und Baden - Württemberg durchgeführt.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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