Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden. Die Entscheidung ist jedoch über den Streitfall hinaus von Bedeutung, da sie sich auf andere Freiberufler- Praxen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) übertragen lässt.
Bereits im sog. „Laborärztefall“ (Urteil vom 08.03.2004, II ZR 165/02) befasste sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis: Grundsätzlich sind sog. Hinauskündigungsklauseln, d.h. gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, wegen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das spiegelt die ständige Rechtsprechung des Senats bei Personengesellschaften, bei der GbR sowie bei Publikumsgesellschaften wieder. Ausnahmsweise kann eine Hinauskündigungsklausel jedoch wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist und die Klausel angemessen zeitlich begrenzt ist.
Im Laborärztefall hat der BGH ausgeführt, dass eine solche Klausel ausnahmsweise dann zulässig sein kann, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden in einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsamen Berufsausübungen erforderlichen Weise harmonieren können. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BGH nun entschieden (Urteil vom 07.05.2007, Az. II ZR 281/05), dass bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis die Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragspartner prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist, höchstens drei Jahre betragen darf. Dieser Zeitraum biete ausreichend Gelegenheit, um sich gegenseitig kennen zu lernen und evtl. auftretende Differenzen auszuräumen. Die im Gegensatz zu anderen Freiberuflerpraxen bestehenden öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung des beruflichen Zusammenwirkens bei Ärzten hat der BGH bei Bemessung der Frist ebenfalls mitberücksichtigt.
Die vorliegende Entscheidung des BGH ist nicht nur für ärztliche Gemeinschaftspraxen von Bedeutung. Sie lässt sich vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen berufsrechtlichen Besonderheiten auf sämtliche Gesellschaftsformen übertragen und sollte bei der Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigt werden.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
