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Betriebsprüfung: Festsetzung von Verzögerungsgeld

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. 3 V 243/09) die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO im Rahmen einer Betriebsprüfung für zulässig erklärt.

Damit ist das erste Urteil zu dem erst mit Wirkung zum 25.12.208 eingeführten § 146 Abs. 2b AO (Verzögerungsgeld) ergangen. Mit der Einführung der Absätze 2a und 2b im § 146 AO wurde Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, eine Buchführung auch auf Servern im EU-Ausland oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu lagern. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde und die Möglichkeit des vollumfänglichen Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO (Digitale Betriebsprüfung).

§ 146 Abs. 2b AO enthält eine Sanktionsvorschrift für die Fälle, in denen der Steuer­pflichtige seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung nicht nachkommt. Die Sanktionsmöglichkeit erstreckt sich dabei nicht nur auf die Fälle, in denen eine ins Ausland verlagerte Buchführung mit fristgerecht vorgelegt werden kann, sondern gilt vielmehr auch in den Fällen, in denen ein Datenzugriff nicht ermöglicht wird oder Auskünfte und Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt werden.

Das Verzögerungsgeld kann zwischen EUR 2.500,00 und EUR 250.000,00 nach Ermessen der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der große Spielraum, den das Gesetz dem Finanzamt in der Höhe lässt, soll unter anderen auch dazu dienen, Vorteile abzuschöpfen, sie sich möglicherweise aus der verzögerten Mitwirkung ergeben. Dabei hat der Gesetzgeber (absichtlich) das Verzögerungsgeld nicht in den Rahmen der übrigen Zwangsmittel in den § 328 ff. AO eingegliedert, sondern hat vielmehr eine eigenständige steuerliche Nebenleistung geschaffen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat nunmehr in seinem (rechtskräftigen) Urteil festgestellt, dass ein Verzögerungsgeld auch dann bestehen bleibt, wenn die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt werden. Ursächlich hierfür sei, dass das Verzögerungsgeld nicht nur den Charakter eines Zwangsgelds haben soll, sondern darüber hinaus auch ein Druckmittel eigener Art sein solle und repressiven und präventiven Charakter haben solle.

Ferner muss das Finanzamt die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht gesondert begründen, wenn es sich an den Mindestbetrag von EUR 2.500,00 hält.

Aktuell ist in den laufenden Betriebsprüfungen bereits zu beobachten, dass die Finanz­verwaltung die Möglichkeiten des § 146 Abs. 2b AO bewusst ins Spiel bringt und bereits zu Beginn einer steuerlichen Außenprüfung das Verzögerungsgeld als Sanktion für die Nicht-Erfüllung von Mitwirkungspflichten nennt.

In der Praxis sollte daher verstärkt darauf geachtet werden, Anforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erfüllen oder alternativ die Verlängerung der gewährten Frist zu beantragen.

 


Ansprechpartner bei KONLUS zum Thema Betriebsprüfung:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, EDV- und GDPdU-Experte)
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung 

 


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