Im Laufe der letzten beiden Jahre hat der Deutsche Staat mehrere so genannte Steuer-CDs gekauft, auf denen sich Bankdaten von deutschen Kapitalanlegern befinden. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Hausdurchsuchungen und sonstige Ermittlungshandlungen in steuerlichen Strafverfahren zulässig sind, wenn einzige Anhaltspunkte der betreffende Name und Kontoinformationen auf einer Steuer-CD sind. Denn für einschneidende Maßnahmen im Steuerstrafverfahren ist mindestens ein so genannter Anfangsverdacht (der in bestimmten Fällen besonders verdichtet sein muss) erforderlich.
Konkreter Fall:
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag ein Fall zugrunde, dass das Amtsgericht Bochum im Jahre 2008 eine Hausdurchsuchung angeordnet hatte. Die Steuerfahndung vollzog diese Hausdurchsuchung, wobei sich der Anfangsverdacht allein auf die so genannte Steuer-CD aus Liechtenstein stützte. Der Betroffene wehrte sich gerichtlich - erfolglos - gegen eine Verwertung der Angaben auf der Steuer-CD und erhob dann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es begründete seinen Beschluss damit, dass in der Rechtsprechung nach seiner Ansicht hinreichend geklärt sei, dass auch eine gekaufte Datensammlung - wie eine Steuer-CD - in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren genutzt werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht verneinte mithin ein Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot.
Angesichts der lebhaften Diskussion in Medien und in der Fachpresse, ob Angaben auf Steuer-CDs strafrechtlich verwertet werden dürfen, überrascht dieser Beschluss. In der Literatur wird vielfach auch die Gegenansicht vertreten, dass eine Steuer-CD nicht strafrechtlich verwertet werden darf.
Da die Verfassungsbeschwerde lediglich den Sonderfall eine Hausdurchsuchung aufgrund der Liechtensteiner Steuer-CD betraf, bleibt abzuwarten, ob Betroffene in anderen Fällen (Durchsuchungen aufgrund Steuer-CDs) Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Denn die Modalitäten des Kaufes der diversen Steuer-CDs sind nicht unbedingt vergleichbar und es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts auf den Kauf einer anderen Steuer-CD übertragbar sind.
Ansprechpartner für Steuerstrafsachen bei KONLUS sind:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
