Mi Beschluss vom 19.01.2006 (Az.: 2 BvR 1075/05) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Betroffenen bei Vermögensbeschlagnahmen bzw. dinglichem Arrest gestärkt, die auch für steuerstrafrechtliche Verfahren von Bedeutung sind.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen Behörden den Betroffenen und ihrem Rechtsanwalt/Steuerberater Einsicht in sämtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gewähren, damit diese sich ausreichend verteidigen können. Andernfalls kann der Betroffene unter Umständen Schadenersatz aus Amtshaftung (Amtshaftungsansprüche) verlangen, wenn er durch den Arrest Nachteile erlitten hat. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn mittelbare Beeinträchtigungen im Beruf oder der Verlust der Kreditwürdigkeit - auch nach Aufhebung der konkreten Maßnahme - irreparabel sind. Den Betroffenen ist daher bereits im Arrestverfahren diesbezüglich rechtliches Gehör zu gewähren welches auch die Informationen über die entscheidungserheblichen Beweismittel umfaßt. Für den Fall, dass die Untersuchungen im „Verborgenen" geführt werden müssen, haben die Behörden auf schwerwiegende Eingriffe wie Untersuchungshaft oder Arrest zu verzichten. Spätestens im Beschwerdeverfahren gegen die Arrestanordnung ist eine uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
Dies bedeutet, dass künftig eine Untersuchungshaft (U-Haft) und ein Arrest nur nach vollständiger Akteneinsicht verhängt werden darf.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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