Jeder Gesellschafter hat das gesetzlich normierte Recht, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher zu verlangen und zu erhalten. Die Geschäftsführer müssen dem Verlangen unverzüglich bzw. in einer angemessenen Frist nachkommen. Auskunftspflichtig sind alle Angelegenheiten, die für den Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter von Interesse sind. Die Auskunft darf verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Die Auskunftsverweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter, bei dem der auskunftsverlangende Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Ausgeschiedene Gesellschafter haben grundsätzlich kein Auskunftsrecht. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters kann vertraglich nicht abbedungen werden. Lediglich das Auskunftsverfahren lässt sich in der Satzung regeln. Auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche kann die GmbH gegenüber dem Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters nicht geltend machen.
Das OLG München hat entschieden, dass grundsätzlich auch einem Gesellschafter, der sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen hat, die Einsicht in die Jahresabschlüsse und sonstigen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu gewähren ist. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters bezweckt, dass jedem Gesellschafter die sachgerechte Ausübung seiner Gesellschafterrechte ermöglicht wird. Daher ist eine pauschale Verweigerung jeglicher Information durch die Gesellschaft auch gegenüber einem konkurrierenden Gesellschafter nicht gerechtfertigt. Das Gericht entschied weiterhin, dass sogar bei wettbewerbsrelevanten Informationen unter Umständen eine Auskunftsverpflichtung bestehen kann, wenn ein vertrauenswürdiger Treuhänder zur Vermeidung von Nachteilen für die Gesellschaft eingeschaltet wird.
(vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 07.08.2007, Az.: 20 W 104/07)
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