Wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung mangels Tatnachweis nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Erstattung seiner entstandenen Kosten. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung können die Kosten des Verfahrens der Staatskasse nur nach Erhebung der öffentlichen Klage auferlegt werden und nicht wenn eine Einstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Eine erweiterte Auslegung der Vorschriften auf frühere Einstellungen ist unzulässig, weil § 467 a StPO (Kosten der Staatskasse bei Einstellung) eine abschließende Regelung darstellt. Eine Pflicht zur Auslagenersatz besteht daher nicht.
Anstatt der Auslagenerstattung kann der Beschuldigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erlangen. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), führt abschließend auf, für welche Strafverfolgungsmaßnamen Entschädigungen verlangt werden kann:
- Vollzug der Untersuchungshaft,
- Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO,
- Sicherstellung, Beschlagnahme, Arrest nach Durchsuchung.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben der Entschädigung kann der Beschuldigte auch Erstattung der zur Beseitigung der Strafverfolgungsmaßnahme notwendigen Kosten verlangen.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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