Bei einer Hausdurchsuchung durch Beamte der Steuerfahndung steht der Computer / Laptop schnell im Fokus der Fahnder. Wenn der private PC oder Laptop zu Unrecht beschlagnahmt wird, dann hat der Betroffene nach der Auffassung des OLG München (Beschluss v. 23.3.2010, Az. 1 W 2689/09 in einem Prozesskostenhilfeverfahren für einen Amthaftungsprozess) Anspruch auf Schadensersatz, weil diese Geräte inzwischen zum notwenigen Grundbedarf zählen. Durch die Beschlagnahme des Gerätes kann der Betroffene nicht mehr auf seine auf dem Gerät gespeicherten Daten zugreifen, ihm wird auch die Möglichkeit des Zugangs zum Internet genommen. Die stetig wachsende Internetnutzung im privaten Bereich sei zur Informationsbeschaffung, Kommunikation oder zur Unterhaltung üblich. Deshalb ist das OLG München der Meinung, dass ein internetfähiger Computer / Laptop zum notwendigen Lebensbedarf eines jeden Privathaushaltes gehört. Der unrechtmäßige Entzug müsse daher einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Das OLG stellt den privaten Computer / Laptop damit auf eine Stufe mit dem Ferneseher, Herd, PKW.
Das OLG hat hierbei den Nutzungswert eines solchen Computers / Laptops allerdings lediglich auf 2,30 Euro pro Tag geschätzt. Den Nutzungsausfall eines rechtswidrig beschlagnahmen Fernsehers hat das OLG München mit Urteil vom 22.4.2010 (1 U 5045/09) auf 40 Euro monatlich geschätzt.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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