Aufgrund des Bereicherungsprinzips des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird die Wertsteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Baumaßnahmen eines Nacherbens zu Lebzeiten des Vorerben steuerlich nicht erfasst.
Dem BFH lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Der Kläger hat als Nacherbe seines Onkels einen Hof erworben. Vorerbin war die Ehefrau des Onkels. Noch zu Lebzeit der Vorerbin hatte der Nacherbe den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und in der Zeit bis zum Tod der Vorerbin umfangreiche Baumaßnahmen an dem Hof vorgenommen. Das Finanzamt setzte durch Bescheid die Erbschaftssteuer fest, wobei sie die durch die Baumaßnahmen erhöhten Grundbesitzwerte zugrunde legte. Der Kläger begehrte daraufhin die steuermindernde Berücksichtigung der Baumaßnahmen als Nachlassverbindlichkeiten.
Der BFH hat entschieden, dass dem Kläger zwar keine als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Vergütungsansprüche gegen die Vorerbin zustehen, die steuerliche Erfassung der Vermögenswerte aber wegen dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip ausgeschlossen ist. Nach § 10 ErbStG soll nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung des Erben der Erbschaftssteuer unterliegen. Nimmt der Nacherbe an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück in Erwartung der Nacherbfolge Baumaßnahmen vor und erhöht dadurch den Wert des Grundstücks, ohne hierfür zu Lebzeiten des Vorerbens Ersatz zu erlangen, bewirkt der Erbanfall nach Auffassung des BFH wegen der Anknüpfung an die Bereicherung des Erbens keinen Vermögenszuwachs des Nacherben.
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- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
