Die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren (§169 II S.2 Abgabenordnung - AO) setzt einen hinterzogenen Geldbetrag voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte. Sinn und Zweck der Festsetzungsfrist ist es nicht, einen Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger seine Kapitaleinkünfte nicht erklärt hatte, obwohl die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Sieben Jahre später ging beim zuständigen Finanzamt eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen ein, in dem er die Finanzverwaltung auf die nicht erklärten Kapitaleinkünfte hinwies. Bei Probeberechnungen stellte sich heraus, dass dem Steuerpflichtigen im Streitjahr insgesamt eine Steuererstattung zugestanden hätte. Daraufhin lehnte das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer ab.
Änderungen von Steuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen sowie die daraus resultierende Rückerstattungsansprüche können nur innerhalb einer Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 II S.1 Nr.1 AO) geltend gemacht werden. Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 5 bzw. 10 Jahre (§ 169 II S.2 AO). Diese Regelung soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus ermöglichen, die vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von 4 Jahren zurückzufordern. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Geldbetrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht geltend gemacht werden konnte.
Ein solcher hinterzogener Betrag lag im entscheidungserheblichen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil der Fiskus die geschuldete Steuer durch die einbehaltende Kapitalertragsteuer erhalten hatte und daher objektiv kein Anspruch auf eine Abschlusszahlung bestand. Darüber hinaus entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, einen Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche innerhalb von 10 Jahren zu realisieren, während der Steuerehrliche an die kürzere reguläre Verjährungsfrist gebunden ist.
(BFH Urt. 26.02.2008; Az. VIII R 1/07)
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