Der zum 01.07.2004 eingeführte Mindeststreitwert von EUR 1.000 für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes rechtmäßig. (Beschluss vom 31.05.2007, Az: V E 2/06)
Der Mindeststreitwert in § 52 Abs. 4 GKG wurde durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 eingeführt und mit dem besonderen Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, gerechtfertigt. Der Mindeststreitwert soll dem Umstand Rechnung tragen, dass finanzgerichtliche Verfahren oftmals eine höhere wirtschaftliche Bedeutung haben als im Streitwert tatsächlich zum Ausdruck kommt. Schließlich hat eine Entscheidung in Steuerangelegenheiten regelmäßig auch Bedeutung für die Folgejahre.
Der Mindeststreitwert ist nur bei Verfahren von Bedeutung, in denen um einen geringen Geldbetrag unter 1000 EUR gestritten wird. Denn nur in diesen Fällen werden die Gerichtskosten anhand des Mindeststreitwerts berechnet. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Gerichtskosten nach dem jeweiligen Streit- / Gegenstandswert des Verfahrens. Der Streitwert spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung wider, die das Verfahren für den Kläger hat (§ 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Dies ist bei Finanzgerichtsverfahren in der Regel die vom Kläger angestrebte Steuerminderung. Anhand dieses Streitwerts wird die Gerichtsgebühr unter Zuhilfenahme der Streitwerttabellen ermittelt.
Für die Höhe der Gerichtskosten ist des Weiteren von Bedeutung, in welcher Weise das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen wird. Entscheidet das Gericht durch Urteil, wird eine Gerichtsgebühr in 4-facher Höhe erhoben. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht ein Gerichtsbescheid erlässt. Wird die Klage im Verlauf des Verfahrens zurückgenommen, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
Beispiel: Bei einem Streitwert bis EUR 1.500 beträgt die Gerichtsgebühr EUR 65. Wird das Verfahren durch Urteil abgeschlossen, werden Gerichtskosten in Höhe von EUR 260 (zzgl. der Auslagen) in Rechnung gestellt.
Im Klageverfahren wird die Gerichtsgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Im Gegensatz zum Zivilverfahren darf das Finanzgerichtgericht seine Tätigkeit jedoch nicht von der Zahlung dieser Kosten abhängig machen.
In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Antragsteller z. B. die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides beantragen kann, wird von dem Gericht eine zweifache Gerichtsgebühr erhoben. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Gebühr wird erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig.
Von den Gerichtskosten zu unterscheiden sind die erstattungsfähigen Kosten im Finanzgerichtsverfahren. Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie den zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 FGO). Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Verfahrensbeteiligte.
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