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Aktuelles

Werbungskosten für den Firmenwagen

Wird der Firmenwagen zur privaten Nutzung zugelassen, muss der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Wahlweise kann der zuversteuernde Vorteil anhand von zwei verschiedenen Berechnungsmethoden ermittelt werden. Entweder erfolgt ein pauschaler Ansatz von 1% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeuges zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer (1%-Regelung) oder er wird anhand des detaillierten Nachweises der einzelnen Fahrten nach der sog. Fahrtenbuchmethode berechnet. Mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils ist es in der Praxis häufig nicht getan. Vielfach müssen die Arbeitnehmer für den Firmenwagen noch eigene Zuzahlungen leisten, etwa in Form einer einmaligen Beteiligung bei erhöhten Anschaffungskosten oder durch laufende monatlichen Zahlungen z.B. für Treibstoff. In der Rechtsprechung war bislang nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise diese Aufwendungen den zu versteuernden Vorteil mindern.

Gleich in mehreren Urteilen hat der BFH hierzu aktuell Stellung genommen. Unabhängig davon, ob der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung oder anhand des Einzelnachweises ermittelt wird, sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens als Werbungskosten (verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Bei den selbst getragenen laufenden Betriebskosten (z.B. für Treibstoff) ist jedoch zu differenzieren. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten ist nur möglich, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, nicht bei Anwendung der 1% -Regelung. Auch wenn eine pauschale Besteuerung nach § 40 Abs.1 EStG erfolgt, können die selbst getragenen laufenden Kosten des Arbeitnehmers im Fall der 1 %-Regelung nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

(BFH, Urteile v. 18.10.2007, Az. VI R 59/06,VI R 57/06, VI R 96/04)

Die Finanzverwaltung teilt die Rechtsauffassung des BFH nicht und hat die vorgenannten Urteile (AZ. VI R 59/06 und VI R 57/06) über den entschiedenen Einzelfall hinaus für nicht anwendbar erklärt. (BMF-Schreiben vom 6.2.2009 IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712 und 0046728)


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