Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides der Streitwert mit 10 % des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird. Daran hat sich auch nach der Einführung des sog. Mindeststreitwerts in Höhe von EUR 1.000 nichts geändert.
Durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Mindeststreitwert für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eingeführt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Liegt die wirtschaftliche Bedeutung der Sache unter EUR 1.000 ist der Mindeststreitwert anzuwenden. Der Streitwert für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird gesondert geregelt (§ 53 GKG). Absatz 3 der Vorschrift verweist grundsätzlich auf die Wertbestimmungsregelungen der Hauptsacheverfahren, allerdings mit Ausnahme der Regelung für den Mindeststreitwert.
Der BFH hat daher entschieden (Beschluss vom 14.12.2007, IX E 17/07), dass der Mindeststreitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung findet, da der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung die Vorschrift nie reformiert habe.
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