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Kapitalaufbringung für GmbH bei Darlehensvergabe an GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG vereinen sich die unterschiedlichen Kapitalschutzsysteme der Komplementär-GmbH einerseits und der KG andererseits. Für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind, begründet dies die Verpflichtung einer zweifachen Kapitalaufbringung. Denn die Einlagen müssen an jede Gesellschaft selbständig geleistet werden. In der Praxis führt dies zu Fällen des Hin- und Herzahlens, wenn z.B. die Komplementär-GmbH nach Einzahlung der Stammeinlage dem Gesellschafter unmittelbar ein Darlehen gewährt. Die Einlageschuld wird hierdurch i.d.R. nicht erfüllt, weil die erforderliche Barleistung nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht, so dass eine Kapitalaufbringung nicht erfolgt ist.

Der BGH hat nun über den Fall des Hin- und Herzahlens bei einer GmbH & Co. KG entschieden. Die Einlageforderung der Komplementär-GmbH ist danach nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als „ Darlehen“ an die KG weiter fließen und Personenidentität zwischen den GmbH-Geschäftsführern und den herrschenden Gesellschaftern der KG besteht. Der BGH hat in diesem Fall ein gleichgerichtetes Interesse der Gesellschafter angenommen, die von ihnen beherrschte KG mit der erforderlichen Liquidität auszustatten und dazu die der GmbH gebührenden Beträge zu verwenden. Eine entsprechende Absprache sieht der BGH schon auf Grund eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (im vorliegenden Fall von einer Woche) zwischen Einzahlung und Weiterleitung der Einlagemittel als gegeben an. Der Entscheidung liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Komplementär-GmbH und die KG nicht als wirtschaftliche Einheit, sondern hinsichtlich der Kapitalaufbringung und -erhaltung als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen sind, so dass die Einlageverpflichtung jeweils gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen getrennt voneinander zu halten sind.

(BGH, Urteil v. 10.12.2007, Az: II ZR 180/06)

Fazit:

Für die Fälle des Hin- und Herzahlens bei der GmbH & Co. KG hat der BGH mit dieser Entscheidung vorerst Klarheit geschaffen. Die Rechtslage könnte sich aber mit Inkrafttreten des MoMiGs ändern. Denn erstmals ist eine gesetzliche Regelung des Hin- und Herzahlens vorgesehen. Anders als bisher hätte dann die ursprüngliche Leistung des Gesellschafters Erfüllungswirkung, vorausgesetzt, der durch das Darlehen entstehende Rückzahlungsanspruch ist vollwertig. Der Gesetzgeber führt damit eine bilanzielle Betrachtungsweise bei der Kapitalaufbringung ein.


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