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GmbH-Recht: Rechtsprechungsänderung zum existenzvernichtenden Eingriff

Der BGH gibt das bisherige Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf.

Der so genannte „existenzvernichtende Eingriff“ wird nun nicht mehr als eigenständige Haftungsfigur anerkannt, sondern begründet einen Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB.

Erst im Jahr 2001 hatte der BGH mit seiner Entscheidung „Bremer Vulkan“ (BGHZ 149,10) das Rechtsinstitut der Existenzvernichtungshaftung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eingeführt und danach in mehreren Urteilen fortentwickelt. Im Rahmen der Existenzvernichtungshaftung muss der Gesellschafter einer GmbH für Gesellschaftsschulden persönlich einstehen, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich – offen oder verdeckt, Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt und dadurch nicht mehr - oder nur noch in geringe Maße - in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auf Grundlage einer eigenständigen Haftungsfigur unterlag der Gesellschafter nach der bisherigen Rechtsprechung einer unbeschränkten Außenhaftung, es sei denn er konnte nachweisen, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter und in diesem Umfang auszugleichender Nachteil entstanden ist.

Mit Urteil vom 16.07.2007, Az: II ZR 3/04 hat der BGH das Haftungskonzept nun wesentlich geändert. Zwar hält auch das aktuelle Urteil an dem Erfordernis einer Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führenden (oder diese vertiefende) Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen fest. Nunmehr definiert der BGH den existensvernichteten Eingriff allerdings als eine besondere Fallgruppe des allgemeinen Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB. Anders als zuvor haftet der Gesellschafter nicht mehr den Gesellschaftsgläubigern sondern im Wege der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft selbst. Damit wird ein Gleichlauf zu den gesellschaftsrechtlichen Schutznormen der §§ 30, 31 GmbHG hergestellt. Zwischen den Schadensersatzansprüchen aus Existenzvernichtungshaftung und den Erstattungsansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG soll Anspruchsgrundlagenkonkurrenz bestehen, d. h. die Vorschriften können nebeneinander angewendet werden.

Die zuvor durch den engen Anwendungsbereich der §§ 30, 31 GmbHG entstehende Schutzlücke für das Gesellschaftsvermögen jenseits der Stammkapitalziffer, wird durch das veränderte Haftungskonzept ebenfalls geschlossen, so dass die Existenzvernichtungshaftung das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem sinnvoll ergänzt und wie eine darüber hinaus gehende „Entnahmesperre“ wirkt.


Ansprechpartner bei KONLUS: 

  • Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)

 


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