Der BGH hat entschieden, dass eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die einen ausscheidenden Gesellschafter zur Mithaftung für Versorgungsansprüche von Altsozien verpflichtet, eine unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellt.
In den streitgegenständlichen Fall entschied der BGH über den Fall einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform der GbR firmierte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass auch ausgeschiedene Gesellschafter für die Versorgungsansprüche der Altsozien gesamtschuldnerisch mithaften. Nach Auffassung des Gerichts führt eine solche Klausel zu einer „lebenslangen Schuldknechtschaft“. Ein Partner, der vorzeitig ausscheide, dürfe nicht über Jahrzehnte einer solchen Haftung ausgesetzt werden. Der BGH sieht in einer derartigen Vereinbarung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung im Sinne von § 723 Abs. 3 BGB, weil die Gesellschafter durch eine derartige Klausel von der Kündigung abgehalten werden könnten. Schließlich müssen sie stets befürchten, auf unabsehbare Zeit nachträglich für Versorgungsansprüche in Anspruch genommen zu werden ohne gleichzeitig noch an der Sozietät bzw. deren Gewinne teilzuhaben.
(BGH, Urteil v. 18.02.2008, Az: II ZR 88/07)
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