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Gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel ist keine unzulässige Kündigungsbeschränkung

Mit einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel können die Gesellschafter einer Personengesellschaft regeln, dass im Falle einer Kündigung des Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und nicht - wie gesetzlich vorgesehen - aufgelöst wird. Typischerweise regelt die Fortsetzungsklausel nur das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Fortsetzungsklausel mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. Mit der Fortsetzungsklausel wird regelmäßig der Zweck verfolgt, die in der Gesellschaft geschaffenen Werte zu erhalten und ihre Zerschlagung auf Grund des Ausscheidens eines Gesellschafters zu verhindern. Dieser Zweck lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch beim Ausscheiden mehrerer Gesellschafter weiter verfolgen, wenn wie im vorliegenden Fall 6 von 10 Gesellschaftern ausscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung an die Kündigung der Gesellschafter so schwerwiegende Nachteile knüpft, dass das Kündigungsrecht des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel grundsätzlich zulässig, denn die Fortführung der Gesellschaft - für sich genommen - führt nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter. Die Fortsetzungsklausel bleibt grundsätzlich auch zulässig, wenn die gleichzeitig im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung demgegenüber grob unbillig ist. Das kann der Fall sein, wenn die Abfindungsklausel im Vergleich zur gesetzlichen Regelung eine eingeschränkte Abfindung vorsieht und der Gesellschafter dadurch erheblich benachteiligt wird. An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten dann die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Gesellschafter erhält dasjenige, was er auch bei Auflösung der Gesellschaft erhalten würde. Im Falle einer Freiberuflersozietät steht daher den ausscheidenden Gesellschaftern das Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben. Außerdem sind sie am Gesellschaftsvermögen und an den schwebenden Geschäften zu beteiligen. Nach Auffassung des BGHs bedeutet das auch, dass die Ausscheidenden die Originalakten der Mandate mitnehmen dürfen, die sie auf Wunsch der Mandanten weiterführen sollen.

Vgl. Urteil des BGH vom 07.04.2008, Az. II ZR 181/04


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