Eine Personengesellschaften, die nicht gewerblich sondern nur vermögensverwaltend tätig ist, erzielt in der Regel im vollen Umfang gewerbliche Einkünfte, wenn ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als deren persönlich haftender Gesellschafter fungiert und nur diese oder andere „Nicht – Gesellschafter“ zur Geschäftsführung befugt sind. (gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v.§15 Abs. 3 Nr.2 EStG).
Mit Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05 hat der Bundesfinanzhofs (BFH) nun entschieden, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich prägen kann, wenn ausschließlich die ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft ist.
Im Streitfall war der Kläger als alleiniger Kommanditist an mehreren ausländischen Kommanditgesellschaften beteiligt, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübten. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer waren ausländische Kapitalgesellschaften. Als diese aus den Kommanditgesellschaften ausschieden, übernahm der Kläger das gesamte Vermögen. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und rechnete entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen die Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven dem Kläger zu.
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sei weder durch den Wortlaut noch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gerechtfertigt.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Petra Weichert (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Diplom Finanzwirtin (FH))
