Der Geschäftsführer einer GmbH (sowie die gesetzl. Vertreter natürlicher und juristischer Personen oder der Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen) haben die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (§ 34AO). Speziell für die Umsatzsteuer regelt § 18 des Umsatzsteuergesetzes, dass der Geschäftsführer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen verpflichtet ist. Verletzt der Geschäftsführer seine Steuerpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und können deswegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, kann der Geschäftsführer hierfür nach § 69 Abs. 1 AO persönlich in Haftung genommen werden. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen. In zeitlicher Hinsicht haftet der Geschäftsführer für den Zeitraum ab der ersten Pflichtverletzung, die zu einem Steuerausfall führt, bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Haftungsbescheid. Im Rahmen der Umsatzsteuer gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH allerdings ein besonderer Haftungsumfang: Die Geschäftsführerhaftung beschränkt sich auf den Betrag, um den die Gesellschaft das Finanzamt bei Fälligkeit der Steuerforderung gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat. Bei der Berechnung dieser Tilgungsquote ist auf den gesamten Haftungszeitraum abzustellen, um unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine angemessen Umsatzforderung zu finden. Hierbei ist eine überschlägige Berechnung zulässig.
Ob und in welcher Höhe das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nimmt, ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die von einem Gericht nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat bzw. in rechtmäßiger Weise von der Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht hat.
Der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer setzt voraus, dass ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt. Hat der Geschäftsführer einen steuerlichen Berater beauftragt, wird er von seinen steuerlichen Pflichten nicht vollkommen befreit. Vielmehr kann ihm ein Fehler des steuerlichen Beraters bei der Fertigung von Steuererklärungen zugerechnet werden, wenn den Geschäftsführer ein Ausfall- oder Überwachungsverschulden trifft bzw. er Anlass hatte, die inhaltliche Richtigkeit der vom steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärungen zu überprüfen. Überlässt der Geschäftsführer einen Teil seiner Aufgaben an Dritten, ist er nach der Rechtsprechung des BFH verpflichtet, diese Personen sorgfältig auszuwählen und sie bei der Ausführung der übertragenden Aufgaben laufend zu überwachen. Dabei muss sich der Geschäftsführer über den Geschäftsgang auf dem Laufenden halten, so dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäften rechnen und ein Fehlverhalten des Beauftragenden rechtzeitig erkennen kann. Nach Auffassung des BFH hat der Geschäftsführer z.B. die vom Steuerberater gefertigte Steuererklärung daraufhin zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält und die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten Fragen ausreichend beachtet worden sind. Denn letztlich ist es der Geschäftsführer, der bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (sowie bei anderen Jahreserklärungen auch) durch seine Unterschrift versichern muss, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Wird die Überwachung unterlassen, kann ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, wenn die Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall geeignet gewesen wären, die Fehler zu verhindern. Dies gilt auch, wenn der mit den steuerlichen Angelegenheiten Beauftragte sorgfältig ausgewählt wurde (also ein Überwachungsverschulden aber kein Auswahlverschulden vorliegt).
Neben der Haftungsinanspruchnahme kann dem Geschäftsführer auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung drohen, wenn die Umsatzsteuererklärungen nicht rechtzeitig und wahrheitsgemäß abgegeben werden und eine zu niedrige Schätzung des Finanzamtes in Kauf genommen wurde. Für die durch eine Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschulden haftet der Geschäftsführer ebenfalls (§71 AO). Auch insoweit kann er sich, aufgrund der bereits ausgeführten Verpflichtungen, nicht durch die Beauftragung eines Steuerberaters exkulpieren. Der BFH hat entschieden, dass es bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung sogar in der Regel ermessensgerecht ist, den Täter oder Teilnehmer für den Steuerschaden in Anspruch zu nehmen. Ob der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat ist bei der Ermessensausübung des Finanzamtes unerheblich.
(vgl. FG München Urteil v. 25.10.2007 Az.: 14 K 4182/05, Beschluss v. 15.1.2008, Az: 14 V 3441/07, FG Nürnberg, Urteil v. 18.12.2007 Az.: II-158/2006)
Fazit: Will der GmbH-Geschäftsführer sein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko minimieren, so darf er sich auch bei Beauftragung eines Steuerberaters nie ganz aus der Angelegenheit zurückziehen, sondern muss auch einen sorgfältig ausgesuchten Steuerberater im Rahmen seiner Möglichkeiten überwachen.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
