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Haftung der Steuerberater: Schadenersatz vom Steuerberater

Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag.

 

Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist. In einem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Stellung der Mandanten bei Versäumnissen bzw. Fehlern des Steuerberaters. Diese können vom Berater, der mit der Erledigung der Steuerangelegenheiten betraut wurde, bei Fehlern sofort Schadenersatz verlangen, da dem Steuerberater regelmäßig kein Nachbesserungsrecht zusteht.

Profitieren können insbesondere die Mandanten, die  inzwischen zu einer anderen Steuerkanzlei gewechselt sind und die Unstimmigkeiten aufdeckt. Im entschiedenen Fall wollte der ursprüngliche beauftragte Steuerberater die Kosten für den Einsatz der anderen Experten nicht übernehmen und die Fehler selbst korrigieren. Hierauf braucht sich der Mandant nicht einzulassen:

Bei dem Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Berater handelt es sich um einen Dienstvertrag, und der sieht nach Auffassung des BGH gesetzlich kein Recht auf Nachbesserung vor (BGH Az.: IX ZR 63/05). Der Steuerberater kann diesen Gesamtauftrag bei falschen Berechnungen oder fehlerhaften Erfassungen und Auswertungen von Daten auch nicht in seine einzelnen Arbeiten unterteilen, um sich dann für einzelne Dinge auf Werkvertragsrecht zu berufen und darauf zu beharren, Unrichtigkeiten selbst korrigieren zu können.

Ferner können sich Mandanten jederzeit von ihrem Steuerberater trennen. Denn dieser genießt ein besonderes Vertrauen, da ihm der Mandant Einblicke in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Solche Dienste können laut Dienstvertragsrecht ohne weitere Erklärung beendet werden.



Ansprechpartner bei KONLUS für Berufsrecht/Haftung der Steuerberater: 

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftstrafrecht)

 


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