Seit Anfang des Jahres 2007 müssen gewerbliche E-Mails bestimmte Auskünfte über das versendende Unternehmen enthalten. Wer diese Informationen nicht in seinen elektronischen Brief aufnimmt, riskiert Zwangsgeld und Abmahnungen.
Um das Recht zu entbürokratisieren, hat der deutsche Bundestag am 10. November 2006 das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) verabschiedet, das seit dem 1. Januar 2007 gilt. Kerninhalt des Gesetzes ist die Errichtung eines zentralen Unternehmensregisters in Deutschland. Gleichzeitig schafft dieses Gesetz aber auch neue Regelungen für die Inhalte gewerblicher E-Mails.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 01.01.2007 sind Änderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts erfolgt. So ist unter anderem in den Vorschriften zu Angaben auf Geschäftsbriefen in § 37a Handelsgesetzbuch (HGB), §35a Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 80 Aktiengesetz (AktG) durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" klargestellt worden, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen unabhängig von der Form der Dokumente zu machen sind. Damit wurde Artikel 4 der europäischen Publizitätsrichtlinie umgesetzt und die bereits in Deutschland herrschende Meinung, wonach die äußere Form für Geschäftsbriefe unerheblich ist, bestätigt.
Geschäftsbriefe
Zu den "Geschäftsbriefen" zählen alle von einem Unternehmen ausgehenden schriftlichen Mitteilungen, die die geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten betreffen und an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Dies gilt nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es hierbei nicht an. So sind mit Geschäftsbriefen sowohl Briefe im allgemeinen Sprachgebrauch als auch z.B. E-Mails oder Postkarten gemeint. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Mitteilung entweder im Original oder in einer Abschrift erhält.
Geschäftsbriefe sind daher z.B.
- per Telefax, Telegramm oder Telebrief übermittelte Schreiben
- E-Mails
- Postkarten
- Geschäftsrundschreiben
- gleichförmige Kaufangebote
- Preislisten
- formularmäßige Mitteilungen oder Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Quittungen)
- Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (z.B. Kündigung)
- Bestellscheine
Nicht zu den Geschäftsbriefen zählen bspw.
- schriftliche Mitteilungen an die Gesellschafter, soweit sie nur die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen betreffen
- Mitteilungen für einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitschriftenanzeigen, allgemein werbende Internetseiten)
- Mitteilungen und Berichte, die sich im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergeben und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, die Mitteilungen, unabhängig von der Einstufung als Geschäftsbrief oder nicht, mit den notwendigen Angaben zu versehen. Dies gilt insb. für Kurzbriefe, aber auch für E-Mails (auch bei Versand über mobile Endgeräte).
Die optische und technische Gestaltung der Pflichtangaben sollte unter den Gesichtspunkten der leichten Darstellbarkeit und Erkennbarkeit erfolgen. Der Gesetzgeber hat zwar von einer Regelung der Schriftgröße und -art abgesehen. Das Gesetz verlangt aber die Angaben auf dem Geschäftsbrief selbst. Von daher reicht z.B. bei E-Mails ein bloßer Link auf das Impressum der Website nicht aus.
Wer auf Geschäftsbriefen nicht die erforderlichen Angaben macht, kann hierzu vom Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 5.000 EUR angehalten werden. Zudem kann es zu Abmahnungen durch Wettbewerber kommen.
Erforderliche Angaben
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf Geschäftsbriefen mit ihrem Familiennamen und mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen genannt sein [(§ 15b Gewerbeordnung (GewO)]. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sind ebenfalls jeweils Vor- und Familienname aller Gesellschafter anzugeben.
Dagegen sind für im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e.K., e.Kfm., e.Kfr.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) wegen §§ 37a, 125a HGB folgende Angaben zwingend erforderlich:
- Vollständiger Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
- Rechtsform der Gesellschaft ("offene Handelsgesellschaft" oder "OHG", "Kommanditgesellschaft" oder "KG") bzw. den die Kaufmannseigenschaft kennzeichnenden Zusatz eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine Abkürzung wie "e.K.", "e.Kfm.", "e.Kfr." (Rechtsformzusatz)
- Sitz der Firma
- Registergericht des Sitzes der Firma und die Handelsregisternummer.
Zusätzliche Angaben gemäß § 35a GmbHG bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
- Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- Sofern ein Aufsichtsrat (Beirat) gebildet und ein Vorsitzender bestellt wurde, Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des VorsitzendenZusätzliche Angaben bei der Aktiengesellschaft (AG) gemäß § 80 AktG:
- Alle Vorstandsmitglieder mit Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen
- Vorsitzender des Vorstandes ist als solcher zu benennen
- Vorsitzender des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
Befinden sich GmbH oder AG in Liquidation ("i.L"), treten die Liquidatoren an die Stelle der Geschäftsführer, was ebenfalls auf den Geschäftsbriefen entsprechend anzugeben ist.
Bei der GmbH & Co. KG ist zubeachten, dass die erforderlichen Angaben sowohl für die KG als auch für die Komplementär-GmbH zu machen sind.
Handelt es sich bei den Geschäftsbriefen um Rechnungen, so muss in diesen die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben werden, die vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilt wurde. Bei elektronischem Versand von Ausgangsrechnungen ist jedoch zusätzlich § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu beachten, der u.a. eine elektronische Signatur zum Nachweis der Echtheit der Herkunft und der Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts verlangt.
Ansprechpartner bei KONLUS für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht:
- Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Mediator)
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt)
- Dirk Schellhorn (Rechtsanwalt)
