Ab 1.5.2010 ändern sich wesentliche Eckdaten bei der Entsendung von Mitarbeitern in ein anderes Land der Europäischen Union: Die deutsche Sozialversicherungspflicht bleibt automatisch für 2 Jahre, statt bisher einem Jahr erhalten. Wird jedoch ein Mitarbeiter zunächst für ein Jahr entsandt und der Auslandseinsatz nachträglich auf 2 Jahre verlängert, besteht nicht mehr die Möglichkeit, für ein weiteres Jahr im deutschen Sozialversicherungssystem zu bleiben, das Gastland erhält dann bereits nach einem Jahr den Zugriff. Wird der erste Mitarbeiter durch einen neuen Mitarbeiter abgelöst, besteht für den zweiten und weitere nicht mehr die Möglichkeit, im deutschen Sozialversicherungssystem zu bleiben. Sie werden ab dem ersten Tag im Gastland sozialversicherungspflichtig. Daher empfiehlt es sich, den wahrscheinlichen Entsendezeitraum und die Notwendigkeit von Ablösungen im Vorhinein genau zu prüfen
Ansprechpartner bei KONLUS für internationales Steuerrecht:
- Ingeborg Hofer (Steuerberaterin)
- Christoph Kneip ( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA))
