Für Einnahme-Überschuss-Rechner, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, existiert keine generelle Aufzeichnungspflicht; es besteht jedoch neben bestimmten anderen Einzelaufzeichnungspflichten die Aufzeichnungspflicht gemäß § 140 AO i. V. m. § 22 UStG, §§ 63 bis 68 UStDV.
Danach sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben einzeln aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. Ebenso sind die Einlagen und Entnahmen gesondert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben zu erhalten. Einzelhändler und vergleichbare Berufsgruppen, die Waren an ihnen unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, sind weitgehend von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden und müssen erst Beträge ab EUR 15.000,- einzeln aufzeichnen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Taxiunternehmen.
Eine Kassenbuchführung wie bei Bilanzierenden ist bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 16.02.2006, Az.: X B 57/05). Entscheidend ist lediglich, dass die Vorgänge vollständig erfasst werden.
Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus § 147 Abs. 1 AO. Danach sind die Unterlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren geordnet aufzubewahren.
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- Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Mediator)
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