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Steuerrecht: „Schätzung“ einer Steuerhinterziehung nicht zulässig

Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung erweitert grundsätzlich die Handlungsmöglichkeiten des Finanzamtes im Rahmen des Besteuerungsverfahrens.

Z.B hat eine Steuerhinterziehung Auswirkung auf die Festsetzungsverjährung. Statt der Regelverjährung von 4 Jahren gilt eine verlängerte Frist von 10 Jahren, innerhalb der das Finanzamt eine Steuer festsetzen oder eine bereits festgesetzte Steuer aufgrund neuer Sachkenntnisse anpassen kann. (§§ 169, 173 AO) Weiterhin können bei Steuerhinterziehung Haftungsansprüche und Hinterziehungszinsen geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechsprechung festgelegt unter welchen Voraussetzungen im Besteuerungsverfahren eine Steuerhinterziehung angenommen werden darf. Danach darf die Finanzverwaltung nicht von einer Steuerhinterziehung ausgehen, wenn ernstliche Zweifel an der Straftat bestehen. Die erforderlichen Feststellungen sind dabei nach den Grundsätzen der Abgabenordnung sowie der Finanzgerichtsordnung zu treffen - und nicht etwa nach der Strafprozessordnung. Allerdings findet auch im Besteuerungsverfahren der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Damit wird sichergestellt, dass der Finanzbehörde im Verfahren die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt.

Der BFH hat mit Urteil vom 7.11.2006 (Az: VIII R 81/04) entschieden, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung der Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes – mithin im Schätzungswege – nicht zulässig ist. Vielmehr müsse die Behörde, wenn die Korrekturmöglichkeit eines Bescheides vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt, von ihrem Vorliegen tatsächlich überzeugt sein. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn etwaige Aufklärungsdefizite auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind (BFH aaO). Zwar sind Steuerpflichtige grundsätzlich zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet, denn es existiert kein Schweigerecht des Betroffenen wie im Strafverfahren. Mit seiner Entscheidung stellt der BFH aber klar, dass dem Steuerpflichtigen die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei der Frage, ob im Besteuerungsverfahren von einer Steuerhinterziehung auszugehen ist– anders als etwa bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen – nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei international Steuerpflichtigen.

Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass das Verbot der Schätzung nur für die objektiven und subjektiven Merkmale der Steuerhinterziehung gilt. Die Höhe der hinterzogenen Steuern darf auch weiterhin geschätzt werden und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 AO.


Ansprechpartner bei KONLUS für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)

 


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