Wird der Geschäftsführer eines Unternehmens mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert, stellt sich für ihn zunächst die Frage nach einem guten Strafverteidiger und schließlich, ob die Strafverteidigungskosten auch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst wurde. Maßgeblich ist, ob die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist und die vorgeworfene Tat ausschließlich aus der Tätigkeit des Geschäftsführers hinaus erklärbar ist. Nicht hingegen, ob die Geschäftsführertätigkeit die Tat lediglich ermöglicht hat. Das Gericht entscheidet bei der Beurteilung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände. Beruht die Tat auf einem privat veranlassten Verhalten, sind die Strafverteidigungskosten nicht abzugsfähig (vgl. BFH, Urt. v. 18.10.2007, Az.: VI R 42/04). Werden Strafverteidigungskosten als Werbungskosten anerkannt sind sie in voller Höhe abzugsfähig. Werden die Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, allerdings ist insoweit zu differenzieren: Wird das Verfahren gegen den Geschäftsführer durch Freispruch beendet, fallen die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten (u.a. gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts) der Staatskasse zur Last. Insoweit entsteht für den Steuerpflichtigen keine Belastung.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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