Die Konjunktur- und Wirtschaftskrise hat in vielen Unternehmen zu einer Ausweitung der bereits vorhandenen Finanzierungsdefizite bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer geführt. Handlungsalternativen zur Reduzierung bzw. Beseitigung dieser Versorgungslücken müssen sorgfältig geprüft werden.
I. Investition in Aktiva
Zur Absicherung der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen bieten sich insbesondere Rückdeckungsversicherungen und Wertpapieranlagen (Aktien, Renten, Fonds) an. Rückdeckungsversicherungen erzielen dabei aufgrund des Versicherungsanteils der Beitragszahlungen grundsätzlich eine geringe Rendite als die Investition in Wertpapiere. Gleichwohl bieten Rückeckungspolicen versicherungsförmigen Schutz. Der Versicherungsanteil der Beitragszahlungen ist zudem steuerlich abzugsfähig. Hinsichtlich der Liquidierbarkeit sind Wertpapiere grundsätzlich den Rückdeckungsversicherungen vorzuziehen.
II. Auslagerung
Eine weitere Möglichkeit, bestehende Finanzierungslücken der Altersversorgung zu schließen, ist die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf einen externen Träger betrieblicher Altersversorgung wie einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Die Auslagerung gestaltet sich aber bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund steuerlicher Risiken (insbesondere verdeckte Gewinnausschüttung) als problematisch.
Gleichwohl kann eine Übernahme bereits erdienter Anteile (Past Service) durch einen Pensionsfonds bzw. noch nicht erdienter Anwartschaften (Future Service) durch eine Unterstützungskasse im Einzelfall sinnvoll sein. Insbesondere wird hierdurch die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen auf Dritte ausgelagert und erspart dem Unternehmen eine entsprechende Finanzplanung.
III. Verzicht oder Teilverzicht
Der Verzicht auf bereits unverfallbar erdiente Anteile (Past Service) führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Falle der Krise der Kapitalgesellschaft und bei Dienstzeitende des Anwärters kann die Steuerbelastung aber auf die Gesellschaftsebene verlagert werden.
Der Verzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Pensionszusage (Future Service) hat zwar keine lohnsteuerlichen Konsequenzen, führt aber zur Besteuerung der Gesellschaft aus der teilweisen Auflösung von Pensionsrückstellungen.
Die Vorteilhaftigkeit der einen oder der anderen Konstellation aus Finanzierungssicht hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich wird jedoch die Verlagerung der Steuerbelastung auf die Gesellschaft vorteilhaft sein.
Ergebnis: Eine Versorgungslücke bei der Finanzierung von Pensionsverpflichtungen an Gesellschafter-Geschäftsführer muss in Abhängigkeit vom Einzelfall gelöst werden. Bei den vorstehend genannten Maßnahmen sind steuerliche Risiken und die Liquitätslage des Unternehmens unbedingt zu beachten.
Den gesamten Artikel können Sie unter www.nwb.de einsehen.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Christoph Kneip (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (USA))
