drucken

Aktuelles

Künstlersozialkasse: Unternehmen sind beitragspflichtig!

Selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken - und rentenversichert. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern sind nicht nur die Künstler selbst beitragspflichtig, sondern auch die Unternehmen, die sie beauftragen. Viele Unternehmer wissen allerdings gar nicht, dass sie „Künstler“ im Sinne Künstlersozialversicherungsgesetzes beschäftigen und damit beitragspflichtig sind. Nach der letzten Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (in Kraft seit dem 15.06.2007) sollen nun verschärfte Kontrollen für die Künstlersozialabgabe eingeführt werden. Damit besteht für Unternehmen ein erhöhtes Risiko der nachträglichen Inanspruchnahme. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Beitragspflicht sowie die wesentlichen Änderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes:

1. Welche Unternehmen sind beitragspflichtig?

Abgabepflichtig sind nicht nur Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen oder anbieten (z.B. Verlage, Rundfunk, Werbeagenturen, PR-Agenturen, etc.), sondern jedes Unternehmen, das regelmäßig Aufträge (Faustformel: mehr als drei pro Jahr) z.B an selbstständige Grafiker, Webdesigner, Texter, PR-Fachleute, Fotografen oder an Berufsträger aus dem Bereich des Produkt- oder Industriedesigns vergeben. Eine einmalige oder unbedeutende Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen führt in der Regel nicht zu einer Beitragspflicht. Nur für Unternehmen, die ihre Produkte von Dritten gestalten lassen oder die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben (Eigenwerber) kann die Abgabepflicht schon bei erstmaliger Beauftragung enstehen, wenn eine weitere regelmäßige Zusammenarbeit erfolgen soll.

Beitragsfrei sind Aufträge an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. GmbHs, AGs, e.V., öffentliche Körperschaften oder Anstalten). Ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Aufträge an diese ebenfalls beitragsfrei sind, ist nicht eindeutig entschieden. Ebenfalls beitragsfrei sind Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

2. Wer ist Künstler?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind nicht nur Künstler im herkömmlichen Sinn. Als Künstler gelten z.B. auch: 

  • Texter, Übersetzer, Fotografen, Fernsehproduzenten, Kameraleute, Stylisten 
  • Web-, Grafik-, Foto- und Industriedesigner, Layouter und Grafiker 
  • PR-Fachleute

 

3. In welcher Höhe entsteht die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (inkl. Auslagen und Nebenkosten) zu zahlen, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler selbst in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist oder ob der Künstler seine Leistungen nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig anbietet. Nicht zu berücksichtigen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des „Künstlers“, Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt und per Verordnung festgesetzt. Sie beträgt für das Jahr 2008 4,9 %.

4. Wie verläuft das Feststellungs- und Abgabeverfahren?

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich bei der KSK zu melden. Außerdem verschickt die Sozialkasse Erhebungsbögen, die von den Unternehmen ausgefüllt werden müssen. Anhand der Angaben auf den Erhebungsbögen wird die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe jährlich festgestellt. Bei Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, kann die Künstlersozialkasse die Höhe der Abgaben schätzen und den Meldeverstoß mit Bußgeld sanktionieren. Gleiches gilt, wenn die Erhebungsbögen nicht ordnungsgemäß zurückgeschickt werden. Zusätzlich sind die Unternehmen verpflichtet, die an die „Künstler“ gezahlten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen zu Prüfungszwecken vorgelegt werden können.

5. Wer prüft die Künstlersozialversicherungsabgabe ?
- Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Die Prüfung der Künstlersozialabgabe wird künftig durch die deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen durchgeführt. Die Künstlersozialkasse bleibt daneben zuständig für den Einzug der Abgabe und fungiert als Beratungsstelle für Fragen rund um die Künstlersozialabgabe. Schließlich sieht das Gesetz schärfere Kontrollen bei den Unternehmen und die Erhöhung der Anzahl der damit betrauten Betriebsprüfer vor. 6. Fazit Auch bisher nicht erfasste Unternehmen müssen damit rechnen, dass ihnen von der Rentenversicherung Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht zugeschickt werden. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bögen wahrheitsgemäß auszufüllen und zurückzuschicken, sonst können Bußgelder drohen. Die Angaben, anhand derer die Künstlersozialabgabe festgestellt wird, können im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung überprüft werden. Nach der Gesetzesänderung sollten Unternehmen daher verstärkt darauf achten, ob und in welchem Umfang sie „Künstler“ beschäftigen, um eine möglicherweise bestehende Beitragspflicht frühzeitig erkennen zu können.


Ansprechpartner bei KONLUS:

 


     0221 39 09 770   Anfrageformular

KONLUS Kontaktservice





CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Bitte geben Sie hier die Zahlen ein, die im Bild angezeigt werden.

* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

0221 39 09 770

Standort Köln:

Theodor-Heuss-Ring 14
50668 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 39 09 77 - 0
Fax: +49 (0) 221 / 39 09 77 - 333

Standort Berlin:

Kurfürstendamm 182
10707 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 88 62 54 - 94
Fax: +49 (0) 30 / 88 62 73 - 98

Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.