Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 26.06.2008 beschlossen. Das Gesetz wird am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (evtl. November). Im Folgenden erhalten Sie einen Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:
1. Mindestkapital der GmbH
Das erforderliche Mindestkapital der GmbH i.H.v. EUR 25.000 wird nicht auf EUR 10.000 abgesenkt. Damit bleibt die „klassische GmbH“ samt ihrer „Seriösitätsschwelle“ erhalten. Allerdings sind die Gesellschafter künftig nicht mehr an einen Mindestnennbetrag der Geschäftsanteile von EUR 100 gebunden. Für Existenzgründer wird die Unternehmergesellschaft eingeführt.
2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt wird wie geplant eingeführt. Sie stellt keine eigene Rechtsform dar sondern ist eine Unterform der GmbH. Einzige Neuerung: Die zu bildenden Rücklage kann nicht nur zur Kapitalerhöhung sondern auch zur Verlustdeckung genutzt werden.
3. Musterprotokoll statt Mustersatzung
Die im Regierungsentwurf vorgesehene beglaubigungspflichtige aber beurkundungsfreie Mustersatzung wird nicht eingeführt. Stattdessen wird es ein beurkundungspflichtiges „Musterprotokoll“ geben, um eine vereinfachte GmbH Gründung in Standardfällen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Anwendung des Musterprotokolls ist eine Gesellschaftsgründung mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Außerdem dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll fasst den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Die Beurkundungspflicht soll durch eine kostenrechtliche Privilegierung abgefedert werden.
4. Bestellungshindernisse für Geschäftsführer
Die Bestellungshindernisse werden erweitert. Zukünftig sind auch der verwirklichte Straftatbestand des Betruges sowie dessen Sondertatbestände ein Bestellungshindernis. Neu eingeführt wird eine Schadenseratzpflicht für Gesellschafter, die die Führung der Geschäfte vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person überlassen, die entsprechend der gesetzlichen Regelungen nicht Geschäftsführer sein darf.
5. Regelung zur verdeckten Sacheinlage
Statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erfüllungslösung wird nun eine Anrechnungsvariante eingeführt. Der Wert einer verdeckt eingebrachten Sacheinlage soll künftig auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Im Übrigen bleibt die Einlagepflicht bestehen. Die Anrechnung erfolgt erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
6. Fallgruppe des „Hin- und Herzahlens“
Aus gesetzessystematischen Gründen wird die Regelung für die Fälle des so genannten Hin- und Herzahlens in Zukunft nicht mehr in § 8 Abs. 2 Satz 2 sondern in § 19 Abs. 5 GmbHG zu finden sein. Im Gegensatz zur verdeckten Sacheinlage tritt Erfüllungswirkung ein, wenn die Zahlung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist. Neu ist, dass der Rückzahlungsanspruch liquide sein muss, d.h. fällig bzw. durch Kündigung seitens der Gesellschaft fällig stellbar. Außerdem müssen Fälle des Hin- und Herzahlens bei der Handelsregisteranmeldungen offen gelegt werden.
7. Kapitalerhaltungsgebot
Die Ausnahme vom Kapitalerhaltungsgebot bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages wird nicht mehr auf Leistungen „zwischen den Vertragsteilen“ beschränkt sondern gilt für alle Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens.
8. Genehmigtes Kapital
Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital. Eine ähnliche Regelung existiert bereits im Aktienrecht. Die Kapitalerhöhung setzt eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag voraus. Sie kann höchstens für die Dauer von 5 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft abgegeben werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöht werden. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen. Für Sacheinlagen ist eine spezielle Ermächtigung notwendig. Die Ausübung des genehmigten Kapitals ist nicht beurkundungspflichtig sondern bedarf einer Handelsregisteranmeldung.
9. Überschuldungsstatus
Die Befreiung von der Passivierungspflicht für Gesellschafterdarlehen setzt eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters voraus. Dies entsprach schon bisher der Rechtsprechung des BGH.
10. Nutzungsüberlassung
Neu eingeführt wird eine Regelung im Insolvenzrecht, die es den Gesellschaftern verwehrt, ihre Aussonderungsansprüche während des Insolvenzverfahrens (bis max. 1 Jahr nach Eröffnung) geltend zu machen. Erst dann kann der Gesellschafter seine der GmbH überlassenen Gegenstände zurückverlangen. Ein etwaig vereinbartes Entgelt ist eine Masseverbindlichkeit.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
