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Neuer Gesetzestext und neue Problemfelder zur Selbstanzeige § 371 AO; Synopse alt-neu
Steuerhinterziehung: Synopse Gesetzestext (Gesetzentwurf) § 371 AO. Strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Bundestagsbeschluss vom 17.3.2011. Neue Problemfelder und neue Hürden der Selbstanzeige.

Mit der neuen Gesetzesfassung des § 371 AO-E, die der Bundestag am 17.3.2011 in abschließender Lesung verabschiedet hat, greift der Gesetzgeber – teilweise die BGH-Rechtsprechung vom 20.5.2010 zur Abschaffung der Teilselbstanzeige umsetzend – tief in das Rechtsinstitut der Selbstanzeige ein. Es bestanden bei Redaktionsschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen bzw. Einspruch einlegen wird. Die neue Gesetzesfassung wird somit vermutlich Ende April/Anfang Mai 2011 in Kraft treten. Die gesetzliche Neuregelung wirft Anwendungsprobleme auf, die nachstehend aufgezeigt werden. Es besteht dringender Bedarf für ein klarstellendes BMF-Schreiben, wobei allerdings Staatsanwaltschaften formal nicht an ein solches Schreiben gebunden wären.


In Ihrem Aufsatz


"Problemfelder der neuen Selbstanzeige - 13 neue Fragen mit Antworten"


der in der Steuerberater-Woche (2011, S. 315-324) erschienen ist, gehen die Autoren RA, FAfStR, StB Ingo Heuel/RA Dirk Beyer, beide Kanzlei KONLUS, Bergisch Gladbach den neuen Fragestellungen

  1. Gibt es noch Geringfügigkeitsgrenzen?
  2. Sind auch "undolose" Teilselbstanzeigen unwirksam?
  3. Ist eine Selbstanzeige nach einer Selbstanzeige wirksam?
  4. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Einstufung einer "bloßen" steuerlichen Berichtigungserklärung nach § 153 AO als strafrechtliche Selbstanzeige nach § 371 AO.
  5. Bedeutet das "Vollständigkeitsgebot", dass auch etwaige Anstiftungen und Gehilfenbeiträge offengelegt werden müssen?
  6. Wie weit reicht die Sperrwirkung?
  7. Bewirkt die neue Vorschrift des § 398a AO-E einen Strafklageverbrauch?
  8. Welcher Tatbegriff gilt im Rahmen der § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO-E und § 398a AO-E?
  9. Gilt § 398a AO-E nur für Täter und nicht für Anstifter/Gehilfen?
  10. Sind die 50.000 € in § 398a AO-E eine Freigrenze oder ein Freibetrag?
  11. Bestehen Rechtsbehelfe gegen den Zuschlag von 5% nach § 398 AO-E?
  12. Wie wirken sich die neue Regelungen auf etwaig fortbestehende Steuererklärungspflichten und den Grundsatz "nemo-tenetur" (Selbstbelastungsverbot) aus?
  13. Welcher Tat ist Stichtag für den Vertrauensschutz nach § 24 EGAO-E?

auf den Grund. Falls Sie interesse an dem Betrag haben, nehmen Sie gerne telefonisch oder per Email Kontakt mit uns auf. 

 

Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gesetzestextes (Gesetzentwurf) finden Sie rechts im pdf-Format.


Ihre Ansprechpartner bei KONLUS für diskrete Anfragen zur Selbstanzeige:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!


     0221 39 09 770   Anfrageformular

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