Der Gesetzgeber hat mit dem am 16.6.2006 vom Bundesrat gebilligtem Haushaltsbegleitgesetz 2006 nunmehr klargestellt, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer - entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 - regelmäßig nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Durch eine Modifikation des § 2 Nr. 9 SGB VI ist jetzt gesetzlich normiert, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer für mehrere Auftraggeber arbeitet, die Auftraggeber der Gesellschaft zählen. Es ist nicht auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft abzustellen. Dies hatte das Bundessozialgericht in der oben genannten Entscheidung noch anders gesehen.
Auch bei Geschäftsführern einer GmbH & Co. KG wird auf das Außenverhältnis der KG abgestellt. Somit tritt für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG in aller Regel keine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ein, solange die GmbH oder die GmbH & Co. KG selbst weitere Angestellte beschäftigen und / oder mehrere Auftraggeber haben.
Beispiel:
A ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG, Alleingesellschafter der Komplementär GmbH und als Geschäftsführer bei dieser angestellt. Die Geschäftsführung der KG hat die GmbH übernommen und erhält dafür ein angemessenes Entgelt. Die KG hat mehrere Arbeitnehmer und diverse Auftraggeber. Die GmbH hat neben der Geschäftsführung keine weiteren Aufgaben und auch keine weiteren Auftraggeber bzw. Angestellte. A ist in diesem Fall nicht rentenversicherungspflichtig, da die KG im Außenverhältnis mehrere Auftraggeber hat.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig nach § 2 Nr. 9 SGB VI.
Problematisch bleiben die Fälle, in denen die GmbH oder die GmbH & Co. KG weder weitere Angestellte beschäftigt noch für mehrere Auftraggeber tätig ist. Will man in einer solchen Konstellation die Rentenversicherungsfreiheit erlangen oder behalten, besteht Beratungsbedarf.
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- Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Mediator)
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwalt, Steuerberaterin, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
