Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag wirtschaftlich schlecht dastehender Unternehmen („Sanierungsklausel“) mit den EU Beihilferegeln festgestellt.
Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 ins deutsche Körperschaftsteuerrecht mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab dem 1. Januar 2008 eingeführt. Dabei wurde es Unternehmen in Sanierungsfällen ermöglicht, die beim vorherigen Eigentümer entstandenen Verluste mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Hierdurch konnten teilweise erhebliche Steuervorteile realisiert werden, die nun gefährdet sind. Die Regelung galt nach Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 zeitlich unbefristet für nach dem 1. Januar 2008 erfolgte Wechsel in der Eigentümerstruktur der betreffenden Unternehmen.
Die EU-Kommission eröffnete im Februar 2010 ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich der geltenden Reglungen zum Verlustvortrag in Sanierungsfällen. Das BMF wies mit Schreiben vom 30. April 2010 darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission nicht mehr anwenden wird.
Zukünftig wird insofern die Anwendbarkeit des § 8c Abs. 1a KStG von der Finanzverwaltung weiterhin abgelehnt werden.
In Sanierungsfällen stehen jedoch die Möglichkeiten zur abweichenden Steuerfestsetzung, zur Steuerstundung und zum Steuererlass in Sanierungsfällen nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 zur Verfügung, um Unternehmen, die auf Grund der Wirtschaftskrise in Schieflage geraten sind, steuerlich zu entlasten. Dabei werden die entstanden Sanierungsgewinne unter gewissen Voraussetzungen, die das zu sanierende Unternehmen erfüllen muss, bei der Ertragsbesteuerung begünstigt.
Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland angewiesen, die seit dem 1. Januar 2008 gewährten Steuervorteile (Beihilfen) zurückzufordern. Eine Liste der Begünstigten und den Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfen hat Deutschland binnen zwei Monaten der EU-Kommission zu übermitteln.
In allen Fragen zur Sanierung und zu den in Sanierungsfällen bestehenden rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner bei KONLUS:
- Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Valuation Anlayst (CVA)
- Thomas Clemens (Steuerberater)
