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Kapitalerhöhung einer GmbH kann schenkungsteuerpflichtig sein

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft stellt sich immer wieder die Frage, ob freigebige Zuwendungen vorliegen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass durch Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft freigebige Zuwendungen unter den Mitgesellschaftern bewirkt werden. Das Finanzgericht Nürnberg beschäftigte sich mit den schenkungsteuerlichen Folgen von Gesellschafterleistungen an eine Kapitalgesellschaft, die abweichend von den Beteiligungsquoten erfolgten und damit zu einer von den Leistungsbeiträgen abweichenden Vermögenszuordnung auf Gesellschaftsebene führten: Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH stellt eine Schenkung des Anteile übernehmenden Gesellschafters an die nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter dar, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, nun muss sich der Bundesfinanzhof mit diesem komplexen Thema auseinandersetzen.

(FG Nürnberg Urt.v. 28.2.2008, 4 K 1708/2007)


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