Am 10.8.2011 haben Deutschland und die Schweiz ein Steuerabkommen paraphiert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen von beiden Regierungen unterzeichnet, dann durch die nationalen Gesetzgebungsorgane ratifiziert werden und Anfang 2013 in Kraft treten. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Referendum. Auch wenn der vollständige Text des Abkommens – wie üblich – erst nach der Unterzeichnung veröffentlich wird, so zeichnen sich folgende Regelungen ab.
- Abgeltungsteuer für die Vergangenheit: Zur Nachbesteuerung bestehender Bankverbindungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer in Form einer Einmalzahlung anonym entrichten. Die Höhe der Steuerbelastung soll zwischen 19 und 35% des Vermögensbestandes liegen und von der Dauer der Kundenbeziehung sowie vom Anfangs- und Endbestand des Kapitalbestandes abhängen. Mit der Zahlung sollen die noch offenen deutschen Steuerforderungen gegen die Betroffenen als im Zeitpunkt ihres Entstehens als Erloschen gelten. Dies soll nicht gelten, wenn die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren oder die deutschen Behörden vor Unterzeichnung des Abkommens Anhaltspunkte für nicht versteuerte Vermögenswerte hatten. Alternativ haben die Betroffenen weiterhin die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Schweizer Banken haben sich zu einer Vorauszahlung in Höhe von 2 Mrd CHF verpflichtet.
- Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Erträge und –gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dieser entspricht dem deutschen Abgeltungssteuersatz von 25% zuzüglich 5,5 % SolZ. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sollen die schweizerischen Zahlstellen auch einen Betrag für die Kirchensteuer abführen.
- Auskunftsersuchen: Ferner sollen deutsche Finanzämter bei plausiblen Anlässen Auskunftsersuchen an die Schweiz richten können, die lediglich den Namen und nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Allerdings soll die Anzahl solcher Anfragen nach Inkrafttreten des Abkommens für eine Zweijahresfrist zunächst auf insgesamt 750 bis 999 beschränkt werden.
- Weitere Elemente: Ferner wurde beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt zu erleichtern. Die Notwendigkeit für den weiteren Kauf von steuererheblichen Daten durch Deutschland soll entfallen. Zudem soll die Problematik der Verfolgung von Bankmitarbeitern gelöst werden.
Fazit: Da das Abkommen erst 2013 in Kraft treten soll, gilt es nicht für Steuerflüchtlinge, die ihr Vermögen vorher aus der Schweiz abziehen. Sämtliche Überlegungen zu dem Abkommen (Abgeltungsteuer, Strafbefreiung für die Vergangenheit) helfen auch den Mandanten nicht weiter, die zeitnah eine Entscheidung treffen wollen. Ferner sind viele Fragen gegenwärtig noch unklar. So ist u.a. unklar, wie Erbschaften bzw. Schenkungen behandelt werden. Anders als der Presse gemeinhin zu entnehmen war, wird die Selbstanzeige in vielen Fällen wegen niedriger Erträge, hoher Werbungskosten bzw. einem niedrigen persönlichen Steuersatz wirtschaftlich günstiger als die anonyme Einmalzahlung sein, die als Bemessungsgrundlage auf den Vermögensstamm zurückgreift. In den Fällen, in denen eine Selbstanzeige rechtlich nach § 371 Abs. 2 AO oder faktisch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Beamter etc) gesperrt ist, würde das Abkommen den Weg in die Legalität öffnen. Bei der Legalisierung durch die Einmalzahlung stellen sich zudem die vielfältigen Problem der „neuen“ Selbstanzeige (z.B. Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO) nicht.
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