Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung setzen einen Vermögensschaden des Mandanten voraus. Für dessen Nachweis ist festzustellen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer steuerlicher Beratung verhalten hätte. Hierfür müssen die dem Mandanten offen stehenden Handlungsalternativen dargelegt, deren Rechtsfolgen ermittelt und diese sowohl miteinander als auch mit den erklärten Handlungszielen des Mandaten verglichen werden. Auf die Vermutung des eigenen beratungsgerechten Verhalten kann sich der Mandant nur berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenslage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entscheidung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die belegen, dass ein vernünftig urteilender Mandant im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater eindeutig eine bestimmte Reaktion gezeigt hätte. Können diese Feststellungen aufgrund des vom Mandanten vorgetragenen Sachverhalts nicht getroffen werden, scheiden Schadensersatzansprüche gegen den Berater mangels nachgewiesenen Schadens aus.
Ansprechpartner bei KONLUS für Berufsrecht der Steuerberater:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
