Ein Steuerberater verwirklicht den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er dem Finanzamt vorsätzlich einen unvollständigen Sachverhalt mitteilt, und eine dadurch verursachte unzutreffende Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung billigend in Kauf nimmt.
Dem Finanzgericht Niedersachsen lag ein Fall zur Entscheidung vor (Az. 10 K 316/00, Urteil v. 18.12.2006), in dem ein Steuerberater seinen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf einen durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn gestützt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings noch unklar, ob die Gewinnermittlung nicht durch Bestandsvergleich hätte erfolgen müssen. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen wäre aber nur unter der Voraussetzung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG gerechtfertigt gewesen, da ein nicht unerheblicher Forderungsbestand vorhanden war.
Das Finanzgericht hat eine Steuerhinterziehung durch den Berater angenommen. Maßgeblich für das Finanzgericht war, dass letztlich dem Steuerberater die Entscheidung oblag, welche Gewinnermittlungsart ausgeführt wird und nur dieser Kenntnis über die Vermögensverhältnisse hatte. Stellt der Berater den Antrag auf Herabsetzung, obwohl er weiß, dass die Höhe des Gewinns von der Wahl der Gewinnermittlungsart abhängt, und diese Auswirkung auf die Richtigkeit seines Antrag hat, begeht der Steuerberater und nicht der Mandant eine Steuerhinterziehung, wenn die Vorauszahlung entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Berater zur umfassenden Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt wurde.
Auch wenn der Nachweis der Steuerhinterziehung in ähnlichen Fällen nur schwer gelingen mag, verdient die Entscheidung besondere Berücksichtigung, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Um Risiken zu vermeiden, sollte der Antrag auf Festsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umstände gestellt werden. Bei einer zu geringen Prognose besteht im Nachhinein nicht die Pflicht, die Erhöhung der Vorauszahlung zu beantragen.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
