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Steuerhinterziehung, Haftungsbescheid gegen Steuerstraftäter bedarf keiner besonderen Begründung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.02.2009 entschieden, dass ein Haftungsbescheid gegen einen Steuerstraftäter auch dann keiner besonderen Begründung bedarf, wenn mehrer Haftungsschuldner aufgrund einer gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen und nur einer von ihnen vom Finanzamt in Anspruch genommen wird.

Nach dem Einkommensteuergesetz haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto der in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt werden (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Welchen von mehreren Schuldnern die Finanzbehörde in Anspruch nimmt, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 42 d Abs. 3 S. 1+2 EStG) und grundsätzlich spätestens in der Einspruchsentscheidung zu begründen. Auf Grundlage dieser Begründung können in Streitfall die mit der Angelegenheit befassten Gerichte die Ermessensentscheidung der Behörde überprüfen, allerdings nur dahin gehend, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung überschritten wurden oder ob das Ermessen im Einzelfall zweckgerecht ausgeübt wurde.

Nach stetiger Rechtsprechung des BFH ist die Ermessensentscheidung des Finanzamtes bei vorsätzlichen Steuerstraftaten allerdings „vorgeprägt“, so dass es auch einer besonderen Begründung der Entscheidung nicht bedarf. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es im Regelfall ermessensgerecht, dass ein Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat von der Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch genommen wird. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn mehrere Personen an einer vorsätzlichen Steuerstraftat beteiligt waren und diese als Gesamtschuldner gleichrangig nebeneinander stehen. Da grundsätzlich auf die Inanspruchnahme eines vorsätzlich an einer Steuerstraftat Beteiligten nicht verzichtet werden soll und das Ermessen der Behörde insoweit „vorgeprägt“ ist, kann der haftende Steuerstraftäter auch nicht für sich beanspruchen, dass statt seiner ein anderer Mittäter in Anspruch genommen wird, von dem die Haftungsschuld in gleicher Weise nacherhoben werden könnte. Dementsprechend war für das Gericht in dem entscheidungserheblichen Fall allein maßgeblich, dass der von der Behörde in Anspruch genommene Kläger Schwarzlöhne an seine Angestellten ausgezahlt hatte und damit eine vorsätzliche Steuerstraftaten begangen hat. Den Einwand des Klägers, das Finanzamt habe sein Auswahlermessen nicht ausreichend erkannt, ausgeschöpft und begründet, wies das Gericht mit vorstehender Begründung zurück.


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  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

 


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