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Steuerstrafrecht: Freiheitsentziehung für Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

Mit Urteil vom 02.12.2008 hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen getroffen. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe müssen Steuersünder zukünftig regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der angeklagte Bauunternehmer hatte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigt und weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben abgeführt. Ferner gab er für sein Unternehmen keine Umsatzsteuererklärungen ab und unterstützte die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Ausstellung von Scheinrechnungen. Durch das Verhalten des Angeklagten war ein Steuerschaden von fast  1,0 Mio €. entstanden. Die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf eine ähnlich hohe Summe.

Grundsätzlich bemisst das Gericht die konkrete Strafhöhe anhand der Schuld des Täters (sogenannte Strafzumessung; vgl. Beitrag Steuerstrafverfahren, Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung). Die Schuld des Täters wird anhand verschiedener Gesichtspunkte bewertet. Ausschlaggebend könnten z. B. die Beweggründe und die Ziele des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung der Straftat, einschlägige Vorstrafen und das Bemühen zur Schadenswiedergutmachung sein. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Er ist daher maßgeblich für die Höhe der Strafe. In seiner Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung hat der BGH nun ausgeführt, dass bei einem Steuerschaden im sechsstelligen Bereich die Verhängung einer Geldstrafe nur noch in Ausnahmefällen (bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen) zugunsten des Täters schuldangemessen ist. Grundsätzlich komme in diesem Fall vielmehr eine Bewährungsstrafe in Betracht. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe sei bereits die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in der Regel nicht mehr angemessen. Damit scheidet auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren aus, da er im Strafbefehlsverfahren nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden darf. Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung mit § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO. Diese Vorschrift sieht für eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß „eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ vor. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß liegt nach Auffassung des Gerichts wie beim Betrug ab einem Schaden von über  50.000 € vor.

Mit diesem Urteil hat der BGH neue Maßstäbe für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung gesetzt. Steuersünder und Verteidiger werden sich auf die Folgen der Entscheidung einzustellen haben. Nachteilig wirkt sich noch eine weitere gesetzliche Neuregelung aus: Im Bereich der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit wurde die Berechnungsmethode für den Hinterziehungsbetrag verändert. Nunmehr wird der gezahlte Schwarzlohn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr als Bruttolohn sondern als Nettolohn betrachtet. Das hat zur Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist und der Hinterziehungsbetrag damit höher ausfällt als zuvor.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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