Die Finanzverwaltung hat die Rechtsgrundsätze des Urteils des BFH vom 15.1.2008 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen in Fällen des abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand) bestätigt und damit ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.
In seinem Urteil hatte der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 – entgegen beisherigen der Auffassung der Finanzverwaltung- bestätigt und entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen, dieser den Werklohn im Interesse des Steuerpflichtigen bezahlt und dadurch dem Steuerpflichtigen den Betrag "zuwendet". (Weitere Informationen hierzu im Beitrag "Fremde Rechnungen als Werbungskosten")
Nunmehr schließt sich auch die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung an, allerdings mit der Einschränkung, dass bei Kreditverbindlichkeiten und Dauerschuldverhältnissen die Berücksichtigung der Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. (BMF Schreiben vom 7.7.2008)
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