Gesellschafter-Geschäftsführer die für mehrere GmbHs tätig sind, müssen in der Regel eine Gehaltskürzung dulden.
Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer für mehrer Unternehmen tätig, führt dies in der Regel zu einem geringeren Arbeitspensum bei der „Erst-GmbH“. Sofern ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt, ist es zivilrechtlich zwar unbedenklich, wenn die GmbH ihren Geschäftsführer trotz des geringerem Arbeitspensums voll entlohnt. Steuerlich kann die ungekürzte Gehaltszahlung allerdings zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die volle Entlohnung des Geschäftsführers wird nur dann anerkannt, wenn die Mehrfachtätigkeit des Geschäftsführers der GmbH besondere, „geldwerte Vorteile“ bringt, die das reduzierte Arbeitspensum ausgleichen und damit die ungekürzte Gehaltszahlung rechtfertigen. Im Streitfall liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein dieser kompensatorischen Vorteile bei der GmbH. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg setzt das voraus, dass die Gesellschaft diese wirtschaftlichen Vorteile durch konkretes betriebliches Zahlenmaterial nachweisen muss. Die pauschale Aussage, das Unternehmen habe durch die geschäftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft profitiert, ist nicht ausreichend.
Auch für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer für ein Unternehmen bestellt sind, müssen entsprechende Gehaltsabschläge in Betracht gezogen werden. Das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sieht andernfalls die Gefahr, dass durch die bloße Vervielfältigung der Geschäftsführer bei der GmbH Gewinne abgesaugt werden. Die Gehaltskürzungen seien daher in der Regel angebracht, weil sich die Geschäftsführer Arbeit und Verantwortung teilen. Das durch einen betriebsexternen Gehaltsvergleich ermittelte angemessene Gesamtgehalt eines Geschäftsführers beziehe sich im übrigen auf einen Einzelgeschäftsführer, so dass Gehaltszuschläge letztlich nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein sollen (effektivere Bewältigung von Aufgabeneinbringung, zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen).
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandesburg vom 17.06.2008, Az: 6 K 1807/04 ist noch nicht rechtskräftig. Nichtzulassungsbeschwerde ist eingereicht.
Hinweis: Die meisten Geschäftsführeranstellungsverträge enthalten eine Klausel, dass der Geschäftsführer der GmbH seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Um die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollte die Klausel angepasst werden, wenn der Geschäftsführer mit Genehmigung der GmbH eine weitere Anstellung inne hat.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
