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Steuerrecht, Haftung des Geschäftsführers für die Lohnsteuer in der Krise des Unternehmens

Nach dem Grundsatzurteil des BGH im Mai 2007 hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss.

Mit dem Urteil passt der BFH seine Rechtsprechung an die geänderte Spruchpraxis des BGH an. Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens und verpflichtet, die fällige Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, droht ihm die persönliche Haftung für die verursachten Steuerausfälle. Gleichzeitig obliegt dem Geschäftsführer die gesellschaftsrechtliche Massesicherungspflicht, deren Nichtbeachtung strafrechtliche Sanktionen begründen kann. Mit seinem Grundsatzurteil vom 14. Mai 2008 hat der BGH diese Pflichtenkollision zugunsten der vorrangigen Abführung der Lohnsteuer entschieden, da von einem gewissenhaften Geschäftsführer nicht verlangt werden könne, sich aufgrund seiner Massesicherungspflichten strafbar zu machen. In Anlehnung an die Rechtsprechungsänderung des BGH hat nun auch der BFH entschieden. Solange die Gesellschaft im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch über liquide Mittel verfügt, ist der Geschäftsführer gehalten, die Lohnsteuer abzuführen, bis ihm durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer und damit auch nicht von einer etwaigen Haftung. Bisher hatte der BFH vertreten, dass das gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbot, zumindest während der dreiwöchigen Schonfrist nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die Haftung des Geschäftsführers für die Steuerausfälle ausschließt . An dieser Auffassung hält der BFH nicht mehr fest.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer mangels Schuldvorwurf allerdings trotzdem nicht zur Erstattung der Steuerausfälle verurteilt. Das Gericht hielt ihm zugute, dass er rechtzeitig das Insolvenzverfahren beantragt und fachkundigen Rat über seine Handlungspflichten eingeholt hatte. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Gerichte und der daraus resultierenden Pflichtenkollision für Geschäftsführer könne ihm in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Hierauf können sich Geschäftsführer zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht mehr berufen. Nach den Urteilen des BGH und BFH ergibt sich eine klare Handlungsanweisung: Auch in der Krise des Unternehmens muss die Lohnsteuer – notfalls anteilig – abgeführt werden.


Ansprechpartner bei KONLUS

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  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)

 


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