Ein vom Erblasser nicht ausgeschöpfter Verlustabzug kann von seinem Erben bei dessen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr verrechnet bzw. weiter vorgetragen werden. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs am 17.12.2007 entschieden. Damit vollzieht der Große Senat eine Kehrtwende zur bisherigen, ständigen Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte - im Gleichlauf mit der Finanzverwaltung - seit über vierzig Jahren die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug vererblich ist. So konnten Erben bisher ihre eigenen Einkünfte durch Verrechnung mit den geerbten Verlusten mindern. (BFH Beschluss v. 17.12.2007, Az.: GrS 2/04)
Die neue Rechtsprechung ist nach dem BMF Schreiben vom 24.7.2008 (BStBl. 2008 I, 809) auf alle Erbfälle anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses eintreten. Maßgeblich ist dabei nicht die Veröffentlichung des Beschlusses auf den Internetseiten des BFH, die bereits am 12.3.3008 erfolgte, sondern die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II. Dort wurde der Beschluss am 18.8.2008 (Heft 14) abgedruckt.
Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
