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Aktuelles

Steuerrecht: Verpackungsverordnung

Ab 1.1.2009: Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen

Nach der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) sind Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, dazu verpflichtet, bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte jährlich eine sog. Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese muss - aufgeteilt nach b2c, b2b oder Branchenmengen - sämtliche im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen enthalten und in elektronischer Form bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer hinterlegt werden. Der jährliche Stichtag dafür ist der 1. Mai des Folgejahres.

Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung

Vor der Hinterlegung bei der IHK ist die Vollständigkeitserklärung durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. Der Prüfer dokumentiert seine Prüfung durch eine Bescheinigung, die in elektronischer Form bei der IHK eingereicht werden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.

KONLUS verfügt über umfangreiche Erfahrung bei Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen nach VerpackV in verschiedensten Branchen. Wir sind für zahlreiche namhafte Unternehmen deutschlandweit auf diesem Gebiet tätig.  Daneben überprüfen wir auch die ordnungsgemäße Entrichtung von Lizenzentgelten an die Betreiber dualer Systeme.


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