Mit Urteil vom 27.März 2007( Az. VIII R 62/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gutachterkosten, die im Vorfeld eines Erwerbs von GmbH – Geschäftsanteilen anfallen, keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten sind, wenn sie nach einer grundsätzlich getroffenen Erwerbsentscheidung entstehen.
Im Streitfall beabsichtigte der bislang nichtselbständig tätige Kläger sich an einer GmbH zu beteiligen. Daher beauftragte er eine Unternehmensberatung mit der Begutachtung (Unternehmensanalyse / Unternehmensbewertung) der Gesellschaft seines Interesses. Das Gutachten sollte als objektive Grundlage sowohl für die Finanzierungs- als auch für die Kaufpreisverhandlungen dienen. Die Gutachtenkosten machte der Kläger als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend.
Der BFH versagte den Werbungskostenabzug, weil es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten handele.
§255 HGB definiert als Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen auch die Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Werbungskosten dahingegen sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachterkosten, gleich welcher Art, grundsätzlich Nebenkosten des Erwerbs darstellen, wenn dieser ursächlich für die entstandenen Kosten war. Dies nahm der BFH auch im vorliegenden Fall an, weil sowohl die Kaufpreisverhandlungen als auch die Finanzierungsabsprachen mit der Bank vom Ergebnis der Unternehmensbewertung abhängig gewesen seien. Unter diesen Umständen deute alles auf einen zuvor getroffenen grundsätzlichen Erwerbsentschluss hin, mit der Konsequenz, dass die Kosten erst durch diesen verursacht wurden.
In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der BFH in der Entscheidung weiterhin aus, dass als zeitliches Abgrenzungskriterium zwar nicht eine unumstößliche Erwerbsentscheidung verlangt werden könne, allerdings müsse eine Abgrenzung zu einer bloßen ( noch unbestimmten ) Vorbereitungshandlung möglich sein. Dazu sein ein grundsätzlich gefasster Erwerbsentschluss, wie im vorliegenden Fall, jedenfalls ausreichend.
