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Steuerrecht: Verlustübernahmeverpflichtung bei steuerlichen Organschaften

Das Problem

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist ein von Rechtsanwälten/Steuerberatern häufig eingesetztes steuerliches Gestaltungsinstrumentarium um bei verbundenen Körperschaften Verluste eines Unternehmens mit Gewinnen eines anderen Unternehmens auszugleichen. Zudem lassen sich im steuerlichen Organkreis die in § 8 Abs. 5 KStG (für Körperschaften) bzw. in § 3c Abs. 2 EStG (für natürliche Personen) geregelten Abzugsverbote für Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen vermeiden.

 

Damit die Organschaft körperschaftsteuerlich anerkannt wird, ist auf die präzise Formulierung des Ergebnisabführungsvertrages zu achten. Für Ergebnisabführungsverträge mit einer GmbH - ebenso der "UG (haftungsbeschränkt)" - als Organgesellschaft hat der 1. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) seine Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einer Verlustübernahmevereinbarung bestätigt. Nach Ansicht des BFH setzt § 17 S. 2 Nr. 2 KStG für eine steuerliche Organschaft mit einer GmbH voraus, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart worden ist. Hierbei muss § 302 AktG in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen einbezogen werden. Der Umstand, dass § 302 AktG im GmbH-Vertragskonzern analog ohnehin gilt, ist nach Ansicht des BFH unerheblich.

 

Mit dieser Rechtsprechung konnte in der Praxis gelebt werden, weil sie nur in Einzelfällen einer verunglückten Organschaft zur Anwendung kam, wenn beispielsweise die ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG übersehen worden war. Mit einer bundesweit verwaltungsintern abgestimmten Verfügung durch die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 12.8.2009 (S 2770-1015-St 131) zu dem Urteil des BFH könnte, wenn sich deren Auffassung durchsetzt, ein Scheitern einer Vielzahl von steuerlichen Organschaften drohen.

 

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster genügt folgende, in der Praxis häufig verwendete Formulierung in einem Ergebnisabführungsvertrag nicht den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG:

 

"Die Organträgerin verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft OT-GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind."

 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird durch diese Formulierung nur § 302 Abs. 1 AktG einbezogen und damit nicht, wie vom BFH gefordert, § 302 AktG in seiner Gänze.

 

Stellungnahme/Empfehlung für den Rechtsanwalt/Steuerberater

Die Ansicht der Oberfinanzdirektionen ist abzulehnen. Denn die o. g. Formulierung enthält einen Gesamtverweis auf § 302 AktG und genügt damit den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 AktG. Dies ergibt eine Auslegung des Vertragstextes.

 

Gleichwohl bleibt die durch die Verfügung der Oberfinanzdirektionen entstandene, für die Praxis gravierende Rechtsunsicherheit bestehen. Sollte sich die Rechtsansicht der Finanzverwaltung durchsetzen, entstehen für die an einer körpersteuerlichen Organschaft beteiligten Unternehmen Steuerbelastungen in gravierender Höhe.

 

Aufgrund des nicht zu unterschätzenden Risikos ist bei bestehenden steuerlichen Organschaften zu empfehlen, die bestehenden Ergebnisabführungsverträge darauf hin zu überprüfen, ob diese die erwähnte Vertragsformulierung enthält. Soweit eine entsprechende Vertragsformulierung vorliegt, ist zu prüfen, ob durch eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrages oder durch einen Neuabschluss Rechtssicherheit für das laufende Jahr und künftige Jahre erreicht werden kann. Eine rückwirkende Heilung eines Ergebnisabführungsvertrages für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume ist hingegen nicht möglich.


Ansprechpartner bei KONLUS für Steuerrecht:

  • Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CVA)
  • Dr. Jörg Luxem (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Christoph Kneip (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (USA))
  • Christoph Felten LL. M. oec. (Rechtsanwalt, Steuerberater)

 


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