Das Finanzamt darf die Identität eines Anzeigeerstatters gegenüber dem angezeigten Steuerbürger geheimhalten.
Das gilt zumindest dann, wenn der Informant im wesentlichen die Wahrheit berichtet hat und sich daraus steuerliche Konsequenzen auch ergeben haben. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung mit einem aktuellen Beschluss (Az. V B 163/05) bestätigt. Entscheidend ist jedoch immer eine genaue Abwägung im Einzelfall. Es stehen sich zwei gleichwichtige Prinzipien gegenüber, die in einen Ausgleich gebracht werden müssen: Auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht des Steuerbürgers und auf der anderen Seite das Steuergeheimnis, dessen Zweck die möglichst vollständige Erschließung von Steuerquellen ist.
Bei unwahren Anschuldigungen gebieten allerdings weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt muss dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten, oder das was davon bekannt ist, preisgeben
zeigten Steuerbürger geheimhalten.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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